Outplacement: Unterstützung im Trennungsprozess
28. Juli 2025

Heute möchte ich über das Thema Outplacement berichten, was auf den ersten Blick sicherlich nicht zu meinen Kernkompetenzen zählt. Als Anwältin für Arbeitsrecht, die seit vielen Jahren Unternehmer*Innen in Trennungsprozessen und Umstrukturierungen berät, ist es mir aber immer wieder über den Weg gelaufen.

Für mich ist Outplacement eine sehr lösungsorientierte Möglichkeit, Arbeitnehmer im Trennungsprozess zu unterstützen, die ich meinen Mandanten daher gern empfehle.

Durch das Instrument des Outplacements – auch Newplacement genannt – werden Arbeitnehmer in der Phase vor, während oder nach einer Kündigung, oder im Zuge des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags, bei der beruflichen Neuorientierung, der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz, oder dem Weg in eine Selbständigkeit fachlich unterstützt.

Das Outplacement ist dabei in jeder Branche und jedem Industriezweig möglich, aber auch auf jeder Hierarchiestufe deiner Arbeitnehmer, egal ob bei Führungskräften oder allen anderen Mitarbeitern.

Da ein Arbeitsplatz auf Lebenszeit heutzutage kaum noch möglich ist und durch konjunkturelle Fluktuationen auch der Bedarf an Arbeitnehmern schwankt, kann das Outplacement ein sinnvolles Instrument sein, um Trennungsprozesse zu begleiten.

Dabei nützt das Outplacement nicht nur dem Arbeitnehmer, der damit keinen „Karriereknick“ erleidet, sondern auch dir als Arbeitgeber.

Ich informiere in diesem Beitrag über die Vorteile des Outplacements für Arbeitgeber, was Outplacement eigentlich ist, wie dieses Instrument abläuft und welche Kosten dabei anfallen.


Was macht eine Outplacement-Beratung?

Durch Auftragsrückgänge, konjunkturelle Schwankungen oder Rationalisierungsmaßnahmen kann es in deinem Unternehmen schnell zu einem Personalüberhang kommen. Diesem Personalüberhang kannst du mit betriebsbedingten Kündigungen und Aufhebungsverträgen begegnen und somit Trennungsprozesse einleiten. 

Den Schritt, Kündigungen auszusprechen, geht kaum ein Arbeitgeber gern, manchmal ist er aber leider unausweichlich. Damit die Arbeitnehmer, die du entlassen musst, keinen Karriere-Knick erleiden oder in die Arbeitslosigkeit rutschen und um deiner sozialen Verantwortung für deine gekündigten Arbeitnehmer weiterhin gerecht zu werden, kann eine Outplacement-Beratung bzw. ein Outplacement für die ausscheidenden Mitarbeiter eine gute Option sein.

Manchmal will man sich als Arbeitgeber z.B. auch von einem langjährigen Mitarbeiter trennen, weil es “einfach nicht mehr passt”. Wenn hierfür im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes aber keine ausreichenden Kündigungsgründe vorliegen, müssen Wege/Anreize gefunden werden, eine einvernehmliche Aufhebung herbeizuführen. Auch hier kann ein Outplacement als Bestandteil des Aufhebungsvertrages ein möglicher Stellhebel abseits von Abfindungen sein. 


Du möchtest Trennungsprozesse fair, professionell und rechtssicher umsetzen?

Ich unterstütze dich dabei, Outplacement sinnvoll in deine Personalstrategie zu integrieren – sei es im Rahmen von Aufhebungsverträgen oder zur Vermeidung langwieriger Kündigungsschutzverfahren.

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Outplacement-Strategie für berufliche Zukunft ausscheidender Arbeitnehmer

Durch eine solche Beratung wird mit einem unabhängigen Outplacement-Berater und dem Arbeitnehmer zusammen eine Strategie entwickelt, wie es nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer beruflich weitergehen kann.

Dabei ist unter Outplacement gerade nicht nur das schnelle Finden eines neuen Arbeitgebers und die Vermittlung in ein neues Arbeitsverhältnis zu verstehen.

In dem Outplacement-Prozess mit dem Arbeitnehmer kann vielmehr auch eine berufliche Neuorientierung durchgeführt werden, es kann sich sogar der Weg in die Selbständigkeit für den ein oder anderen Arbeitnehmer eröffnen. Beides sind Schritte, die ohne Begleitung oftmals nicht möglich gewesen wären, weil - das ist auch meine eigene Erfahrung - man sich oft einfach nicht traut, einen so großen Schritt zu gehen. Da hilft es einfach, wenn man nicht allein ist, sondern einen Profi an seiner Seite hat, der einem ermöglicht, den eigenen Blickwinkel zu erweitern, an die eigenen Stärken zu glauben und neue Perspektiven zu sehen.


Out-Placement: Trennung und Außenvermittlung

Dabei setzt sich die Dienstleistung des Outplacements aus zwei Aspekten zusammen: zum einen geht es um die Trennung der Arbeitnehmer von ihrem bisherigen Arbeitsplatz in deinem Unternehmen; das fällt vielen schließlich gar nicht so leicht. Zum anderen soll der Arbeitnehmer einen neuen “beruflichen Hafen”, meist einen neuen Arbeitgeber finden, mit dem er dann auch möglichst lange richtig glücklich ist. 

Outplacement kann somit zusammenfassend als Instrument bezeichnet werden, um die beruflichen Chancen deiner ausscheidenden Arbeitnehmer zu verbessern, ihnen neue berufliche Wege aufzuzeigen und sie möglichst ohne Arbeitslosigkeit und finanziellen Verlust in eine neue Erwerbstätigkeit zu vermitteln.


Wie läuft Outplacement ab?

Das Outplacement wird von externen Anbietern durchgeführt, von denen es zahlreiche gibt. Der Ablauf eines Outplacements kann unterschiedlich aussehen und orientiert sich an Branche und gewünschter beruflicher Ausrichtung des Arbeitnehmers. Folgende 5 Phasen des Outplacements sind dabei üblich:


  1. In einer ersten Analysephase werden zusammen mit dem Arbeitnehmer seine berufliche und private Situation analysiert. Dabei fließen in die Analyse auch die beruflichen Erfahrungen und Erfolge, die Kenntnisse und bisherigen Erfahrungen bei der Suche nach einem Arbeitsplatz mit ein. Stärken und Schwächen sowie die persönlichen Interessen stellen bereits in dieser Phase gewisse Weichen, in welche Richtung die berufliche Neuorientierung gehen kann.
  2. Die zweite Stufe dreht sich um die berufliche und persönliche Qualifikation des Arbeitnehmers. In einer solchen Phase kann der individuelle Fort- und Weiterbildungsbedarf des Arbeitnehmers eruiert werden. In dieser Phase fließen auch die Wünsche und Vorstellungen des Arbeitnehmers bezüglich eines möglichen neuen Berufsfeldes mit in eine gute Outplacement-Beratung ein. Wichtig ist dabei, immer die aktuelle Situation des Arbeitsmarktes im Blick zu behalten. Diese zweite Phase dient der Analyse der zukünftigen beruflichen Optionen.
  3. Die dritte Phase dient der Vorbereitung der Bewerbung und der Festlegung der Bewerbungsstrategie. Es werden in dieser Phase die Bewerbungsunterlagen der beruflichen Zielsetzung angepasst und hierauf optimiert. In der sich immer weiter digitalisierenden Welt sollte in dieser Phase geprüft werden, ob und inwieweit Social Media-Profile und Profile in digitalen Job-Netzwerken wie LinkedIn oder Xing bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz angelegt oder angepasst werden sollten. Viele Anbieter von Outplacement verfügen außerdem über ein großes Netzwerk, durch welches leicht Kontakte geknüpft werden können; aber auch das Anknüpfen an vielleicht schon bestehende private Netzwerke kann eine Chance sein. Auch Workshops zur Vorbereitung auf mögliche Bewerbungsgespräche, Jobinterviews sowie Telefon- und Videointerviews können in der dritten Phase durchgeführt werden.
  4. Nachdem die Zielsetzung für die berufliche Zukunft abgeschlossen ist und eine Strategie für die Bewerbung festgelegt ist, folgt nun in der vierten Phase die Bewerbungsphase mit der Bewerbung auf einen neuen Arbeitsplatz. Gemeinsam mit dem Arbeitnehmer können Stellenangebote daraufhin geprüft werden, ob diese der Zielsetzung entsprechen. In der vierten Phase unterstützt eine Outplacement-Beratung den Arbeitnehmer dabei, wirklich den Job zu finden, den er möchte und der zu ihm passt. Dabei können auch spezialisierte Suchprofile in Jobbörsen erstellt werden, die gezielt passende Stellenangebote herausfiltern.
  5. Nachdem ein neuer Arbeitsplatz gefunden ist, kann das Outplacement den Arbeitnehmer in der fünften und letzten Phase bei der Vertrags- und Gehaltsverhandlung unterstützen. Selbst in der Probezeit bei einem neuen Arbeitgeber kann das Outplacement dem Arbeitnehmer noch weitere Unterstützung bieten. Hierbei kommt es ganz auf die individuelle Ausgestaltung des Outplacements an.


Das Outplacement kann in verschiedenen Formen stattfinden, die sich in ihrer Intensität, der Form und den Kosten unterscheiden. Bei der Einzelberatung kümmern sich Outplacement-Berater um jeden ausscheidenden Arbeitnehmer einzeln und individuell. Neben der Einzelberatung gibt es noch das Gruppen-Outplacement sowie das virtuelle Outplacement. Gruppen-Outplacement sind vor allem sinnvoll, um Nicht-Führungskräften kostengünstige Outplacement-Angebote anzubieten.


Was sind Outplacement Maßnahmen?

Die möglichen Maßnahmen, die im Rahmen einer Outplacement-Beratung durchgeführt werden können, sind vielfältig. Diese hängen mit dem Umfang der Beratung, der Zielsetzung für die berufliche Zukunft des Arbeitnehmers, der jeweiligen Phase der Beratung und den zu bearbeitenden Themen zusammen. Hierbei sind viele Maßnahmen denkbar.

Beispiele für Outplacement-Maßnahmen sind:

  • Fortbildung und Weiterbildung
  • Entwurf eines Arbeitszeugnisses z.B. in Form eines Zwischenzeugnisses für die Bewerbung
  • Workshops als Training für Bewerbungen, Jobinterviews, Telefon- und Videointerviews
  • Coaching
  • Erstellung von Social Media Profilen und bei Job-Netzwerken (Xing, LinkedIn)
  • Erstellung von Bewerbungsunterlagen
  • Persönlichkeitsdiagnostik


Warum ist Outplacement sinnvoll?

Wenn du deinen Mitarbeitern aus betriebsbedingten Gründen kündigen musst, weil du z.B. Personalüberhänge wegen Auftragsrückgängen abbauen musst, ist dies für beide Seiten eine unschöne Situation. Die Mitarbeiter, die ihren Job verlieren werden, bangen um ihre berufliche und vor allem finanzielle Zukunft.

Mit einer Outplacement-Beratung stärkst und verbesserst du jedoch die Chance, dass für deine Mitarbeiter aus einem möglichen Karriere-Knick durch die Kündigung sogar ein Karrieresprung werden kann, weil durch die richtige Beratung und Zielsetzung die berufliche Neuorientierung auch als Chance verstanden und genutzt werden kann.


Outplacement stärkt Motivation und Arbeitsklima der Mitarbeiterschaft

Kann durch das Outplacement ein neuer Job praktisch nahtlos an die Beschäftigung in deinem Unternehmen realisiert werden, haben deine Mitarbeiter keine finanziellen Einbußen und müssen sich deshalb auch keine Sorgen darum machen. Du nimmst damit deine soziale Verantwortung für deine Arbeitnehmer verstärkt wahr und verbesserst ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt um ein Vielfaches durch das Outplacement.

Müssen Mitarbeiter somit keine Angst von Trennungsprozessen haben, weil sie dabei kompetent unterstützt werden, wirkt sich dies auch auf ihre Motivation und das Arbeitsklima aus. Ein solches Vorgehen vermeidet letztlich auch Prozesse um Kündigungen vor dem Arbeitsgericht und schützt zudem vor einem Reputationsverlust deines Unternehmens.


Wie teuer ist ein Outplacement?

Die Kosten für das Outplacement trägst üblicherweise du als Arbeitgeber. Die Kosten hängen davon ab, wie intensiv und in welcher Form das Outplacement wie lange durchgeführt wird. Für Führungskräfte wird ein Outplacement meist teurer sein als für Nicht-Führungskräfte. Es ist möglich, das Outplacement im Rahmen eines Aufhebungsvertrages zu vereinbaren und damit im Gegenzug die Höhe der Abfindung zu verringern. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Outplacement-Unterstützung gibt es nicht.


Kann der Arbeitnehmer aber durch ein Outplacement in ein neues, vielleicht sogar ein für ihn besser passenderes oder lukrativeres Arbeitsverhältnis vermittelt werden, sind die Chancen auch bei einer betriebsbedingten Kündigung groß, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Letztlich kann ein Outplacement damit sogar weniger Beendigungskosten bedeuten als bei einer Klage gegen die betriebsbedingte Kündigung anfallen würden. 

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Minijobs - gehört hat das sicherlich jeder schon einmal und sein eigenes Bild davon entwickelt, was sich hinter dem Begriff verbirgt. In der vertraglichen Praxis gibt es dann doch einige feine Unterschiede. Bringen wir also etwas Ordnung in das Wirrwarr! Hinter der Bezeichnung Minijob verbergen sich im Grunde nämlich zwei (oder sagen wir zweieinhalb) vollkommen unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse, nämlich • kurzfristige Beschäftigungen (maximal 70 Tage Beschäftigung im Kalenderjahr) und die • klassischen 450 Euro Jobs. Quasi zwischen Minijob und „normaler“ sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigung gibt es dann noch die Midi- oder Gleitzonenjobs (Verdienst von 450,01 Euro bis 1.300 Euro). Ich widme mich in diesem Artikel dem klassischen 450 Euro-Job, der auch geringfügige Beschäftigung genannt wird. Vorteile für Arbeitgeber? Werfen wir erstmal einen Blick auf die Eckdaten von Minijobs. Verdienst und Arbeitszeit Bei einem Minijob bzw. einer geringfügigen Beschäftigung darf die monatliche Entgeltgrenze von durchschnittlich 450 Euro bzw. der Jahresverdienst von 5.400 Euro nicht überschritten werden. Bei Zugrundelegung des neuen Mindestlohnes darf der Beschäftigte also maximal 45 Stunden im Monat tätig werden. Ab 01.07.2022, mit weiter steigendem Mindestlohn auf 10,45 Euro/Stunde, muss die Arbeitszeit nochmal entsprechend angepasst werden. Da im Regelfall niemand seinen Lebensunterhalt mit einer geringfügigen Beschäftigung bestreiten kann, üben die meisten Arbeitnehmer diesen als Nebenjob neben einer Hauptbeschäftigung (in Voll- oder Teilzeit) als Dazuverdienst aus. Auch unter Studenten ist diese Form der Beschäftigung sehr beliebt. Neben dem Bezug von ALGI oder II kann ebenfalls eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden, hier gelten aber in der Regel niedrigere Grenzen als 450 Euro. Tatsächlich gibt es Menschen, die sogar mehrere geringfügige Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausüben. Grundsätzlich ist das möglich, jedoch ist zu beachten, dass zusammengerechnet die Vergütung aus allen Jobs eben 450 Euro nicht überschreiten darf. Du setzt 450-Euro-Kräfte ein und willst rechtlich auf Nummer sicher gehen? Ich zeige dir, wie du 450-Euro-Jobs korrekt einsetzt, arbeitsrechtlich absicherst und gleichzeitig langfristige Perspektiven für dein Team schaffst. Denn rechtssichere Verträge, faire Bedingungen und ein offener Umgang lohnen sich – für beide Seiten. Termin buchen Urlaub und Entgeltfortzahlung Sucht man die Vorteile gegenüber einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit aus Arbeitgebersicht, so findet man sie im Bereich der typischen Arbeitnehmerschutz-Gesetze jedenfalls nicht. Denn Arbeitnehmer mit einem 450 Euro-Job haben grundsätzlich gleiche Ansprüche wie alle anderen Arbeitnehmer. Das schließt nicht nur die Vergütung nach den Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ein, sondern auch Urlaubsansprüche und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Leider wird beides in der Praxis oftmals nicht beachtet. Fälschlicherweise gehen viele davon aus, dass diese Arbeitnehmer ja nur einige Tage in der Woche vor Ort seien und in der restlichen Zeit automatisch Urlaub hätten bzw. durch Krankheit ausgefallene Arbeitstage einfach verschoben werden könnten. Ganz klar - das geht nicht! Übrigens: Gerade beim Urlaub werde ich oft gefragt, wie sich der denn bei einem Minijobber berechnet. Hier gilt, was auch bei allen anderen nicht in Vollzeit beschäftigten Mitarbeitern gilt: Maßgeblich ist, an wie vielen Tagen/ Woche regelmäßig gearbeitet wird. Das ist dann zum gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche ins Verhältnis zu setzen. Es ist daher schon aus diesem Grund dringend zu empfehlen, einen Arbeitsvertrag miteinander zu schließen, der den Rahmen regelt und darin auch festzulegen, an wie vielen Tagen in der Woche die Beschäftigung erfolgt. Abgaben und Sozialversicherung Auch bei der Betrachtung der Abgaben, die der Arbeitgeber bei 450 Euro-Kräften zahlt, erscheint ein Minijob für den Arbeitgeber im Verhältnis sogar erstmal teurer. Denn hier zahlt der Arbeitgeber Sozialabgaben nebst 2% Pauschalsteuer im Wesentlichen allein. Die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung, Umlagen und Steuern summieren sich im gewerblichen Bereich auf insgesamt maximal 31,28 Prozent (im Privatbereich, also für haushaltsnahe Dienstleistungen, auf 14,79 Prozent). Bei einer „normalen“ sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung liegen die Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber „nur“ bei etwa 21 Prozent, summieren sich aber bezogen auf beide Beteiligte auf gute 40 Prozent plus Steuern je nach individuellem Steuersatz. Vorteile eines 450 Euro-Jobs für den Arbeitgeber liegen daher eher in der weniger Bürokratie erfordernden Abrechnung, ansonsten aber eher aufseiten des Arbeitnehmers, der nur 3,6 Prozent Rentenversicherungsbeiträge zahlt, wovon er sich jedoch befreien lassen kann (was angesichts der dann fehlenden Rentenbausteine gut überlegt sein will). Ansonsten fallen für ihn weder Sozialversicherungsabgaben noch Lohnsteuer an. Weniger Bürokratie, mehr Flexibilität Dass die geringere Bürokratie ein Vorteil von geringfügiger Beschäftigung ist, ist klar. Dem stehen aber nun schon die zumindest aus Arbeitgebersicht prozentual erstmal höheren Sozialabgaben gegenüber. Was Arbeitgeber - meines Erachtens zu Unrecht – dem 450 Euro-Job immer gern zuschreiben, ist erhöhte Flexibilität. In den Fällen der kurzfristigen Beschäftigung mag das zutreffen, aber bei den hier beschriebenen (längerfristig) geringfügig Beschäftigten hält sich das ehrlicherweise in Grenzen. Insbesondere – dies sei hier an der Stelle einmal klar gesagt: Kommt es hart auf hart und brechen Aufträge weg, dann kann man sich auch von einem geringfügig Beschäftigten nicht etwa leichter trennen als von anderen Mitarbeitern. Fällt der Betrieb in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (23 KSchG), gilt dieses auch für geringfügig Beschäftigte nach sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses uneingeschränkt. Und umgekehrt, wenn das KSchG nicht greift, weil im Betrieb insgesamt nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, so ist die Bindung, welche der Arbeitgeber eingeht, auch bei einem Teilzeitmitarbeiter nicht wesentlich größer als bei einem geringfügig Beschäftigten. Heißt also: Im Notfall - den wir uns nicht bestellen wollen, aber vor dem Arbeitgeber häufig und verständlicherweise Angst haben – ist die Kündigung eines Minijobbers genauso leicht oder schwer möglich wie bei jedem anderen Mitarbeiter. A propos Notfälle: Was übrigens auch nicht geht, ist Kurzarbeit, denn geringfügige Beschäftigungen sind nicht Kurzarbeitergeld-fähig. Ein weiterer Grund also, die Sinnhaftigkeit dauerhafter geringfügiger Beschäftigung im Einzelfall zu überdenken. Unbürokratischer Einstieg in ein Unternehmen? Natürlich, was mit einer geringfügigen Beschäftigung beginnt, kann auch der Einstieg in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sein. Ursprünglich war die Intention des Gesetzgebers genau das – er wollte den Zugang zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen und damit den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. Eigentlich war die Idee wohl sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer auch sicher nicht schlecht - niedrige Hürden, leichterer Zugang zum Arbeitsmarkt, mehr Vollbeschäftigung in der Folge. Die Praxis sieht nur leider anders aus: Minijobs verdrängen Festanstellungen Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung hat es in seiner jüngsten Studie belegt – Minijobs verdrängen allein in kleinen Betrieben bis zu 500.000 sozialversicherungspflichtige Stellen. Ein zusätzlicher 450 Euro Job ersetzt laut der Studie rund eine halbe durchschnittliche sozialversicherungspflichtige Stelle. Das sind wirklich hohe Zahlen, die der eigentlichen Absicht entgegenstehen! Das ist zwar aus Arbeitgeber-Sicht irgendwie nachvollziehbar, aber geht es nicht auch anders? Nehmen wir all die Studenten oder Nebenjobber aus der Betrachtung - sie haben andere Beweggründe - so bringt diese Form der Beschäftigung tatsächlich einige Nachteile für die Arbeitnehmer: • Geringfügig beschäftigte Mitarbeiter verbleiben oft im Niedriglohnsegment. Welcher Stundensatz wird durchschnittlich gezahlt? Ich kenne wenige 450 Euro Kräfte, die Stundensätze von mehr als 11 Euro erhalten. • Zumeist werden Tätigkeiten unterhalb des eigentlichen Qualifikationsniveaus des Beschäftigten ausgeübt • Arbeitnehmerrechte werden häufig vorenthalten • Rentenversicherungsansprüche werden nur dann erworben, wenn freiwillig Beiträge gezahlt werden, die vom ohnehin schon nicht grade üppigen Verdienst einbehalten werden. • Und dass man von 450 Euro allein nicht leben kann, dürfte wohl auch außer Frage stehen Wie kann es anders gehen? Ich verstehe, wenn kleine Unternehmen nach der Gründung erstmal mit einer 450 Euro-Kraft anfangen und sich darüber langsam an das Thema „eigene Mitarbeiter beschäftigen“ herantasten wollen. Auch macht es total Sinn, wenn Unternehmen für Engpässe, temporäre Unterstützung oder überschaubare zusätzliche Aufgaben 450 Euro Kräfte beschäftigen. Genauso kenne ich aber auch viele Fälle, wo diese Form der Beschäftigung schon über lange Zeiträume ausgeübt wird, wo sogar Arbeitszeitkonten geführt werden, weil immer mehr Arbeit anfällt, als durch maximal 450 Euro vergütet werden kann. Diese Kontenlösung bewegt sich dabei durchaus gern mal in der Grauzone, denn zum einen darf durch zusätzliche Arbeit nicht der Mindestlohn unterschritten werden; zum anderen muss neben dem Aufbau von Stunden auch ein zeitnaher Abbau erfolgen, ansonsten ist die Einstufung als geringfügige Beschäftigung in Gefahr. Eine Lösung sind solche Konten daher nur bei geringen Schwankungen und dies in beide Richtungen. Werden die Rahmenbedingungen nicht eingehalten, kann dies dazu führen, dass der geringfügigen Beschäftigung nachträglich die Berechtigung aberkannt wird mit der Folge, dass sie als von Anfang an sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angesehen wird. Ein verdammt teurer „Spaß“, den man unbedingt vermeiden sollte! Umdenken gefragt Wie wäre es daher, in genau diesen Fällen mal „Nägel mit Köpfen“ zu machen? Man hat sich kennengelernt, weiß um die fachlichen und menschlichen Qualitäten und sollte als Personalverantwortlicher gut beurteilen können, ob eine dauerhafte Zusammenarbeit vorstellbar ist. Liebe Arbeitgeber, gebt den Mitarbeitern doch diese Chance und die Möglichkeit besser sozialversicherungsrechtlich abgesichert zu sein und mehr Sicherheit und Perspektive zu erlagen! Es muss ja nicht gleich die Vollzeitbeschäftigung sein; aber denkt doch einmal ernsthaft darüber nach, zumindest im Rahmen der Gleitzone oder im Rahmen einer Teilzeit einzustellen. Mit Blick auf die ja sogar höheren Abgaben sind zwei oder drei Minijobber, die dauerhaft beschäftigt werden, nämlich auch nicht mehr viel günstiger als ein Teilzeitmitarbeiter. Und dass die vermeintliche Flexibilität eines Minijobs im Grunde auch eher ein Trugschluss ist, wurde weiter oben schon erläutert. Natürlich muss sich eine Änderung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis dann auch für den Mitarbeiter noch rechnen, was angesichts der dann auch auf ihn zukommenden Abgabenlast und natürlich erhöhter Arbeitszeit nicht immer der Fall sein wird. Für manchen ist der Minijob vielleicht genau das Richtige. Aber ein Gespräch darüber zu führen, kostet ja nichts. Und dass dankbare Mitarbeiter die größte Ressource eines Unternehmens sind, ist ja auch kein Geheimnis mehr, oder? Austausch – immer gern. Ein facettenreiches Thema, mit Sicherheit! Aber was meint ihr aus betrieblicher Sicht? Lasst uns doch einmal in den Diskurs gehen, ich lerne gern dazu! Wenn du mehr zum Thema wissen willst, sprich mich gern an. Weitere Informationen zum Thema findet ihr z.B. auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit sowie der Minijobzentrale
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