Kündigungsschutzklage - Was muss der Arbeitgeber wissen?
18. Juli 2025

Gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung können Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Mit dieser Klage wird die Rechtmäßigkeit der Kündigung geprüft, wenn der allgemeine oder ein besonderer Kündigungsschutz greift.

Letztlich geht es bei der Kündigungsschutzklage oft darum, dass der Arbeitnehmer für die Kündigung, die du als Arbeitgeber ausgesprochen hast, eine Abfindung möchte. Doch dies ist gar nicht die Intention der Kündigungsschutzklage.

Ich zeige Dir in diesem Beitrag, was du als Arbeitgeber bei einer Kündigungsschutzklage beachten musst und alles Wissenswerte rund um den Kündigungsschutz.


Wer hat einen Kündigungsschutz?

Das Thema Kündigungsschutzklage hängt ganz eng mit dem Begriff des allgemeinen Kündigungsschutzes zusammen. Danach muss für die Rechtmäßigkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung einer von drei Kündigungsgründen vorliegen. Ansonsten wäre eine Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit rechtswidrig.


Betriebsgröße entscheidend für Anwendung KSchG - Kleinbetriebsklausel

Doch dies gilt nicht für jeden Arbeitnehmer und nicht in jeder Situation. Das einschlägige Kündigungsschutzgesetz – kurz KSchG, in dem der allgemeine Kündigungsschutz geregelt ist, findet erst ab einer bestimmten Betriebsgröße überhaupt Anwendung.

In deinem Betrieb oder deinem Unternehmen müssen mindestens 10 vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter beschäftigt sein (Teilzeitbeschäftigte zählen prozentual entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang). Unter dem Wert von 10 vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zählt dein Unternehmen als sog. Kleinbetrieb mit der Folge, dass Kündigungen deutlich leichter möglich sind.


Arbeitnehmer muss Wartezeit erfüllen

Selbst wenn deine Firma nicht als Kleinbetrieb zählen sollte, muss der Arbeitnehmer die sog. Wartezeit erfüllen, damit das Kündigungsschutzgesetz für ihn zur Anwendung kommt. Damit ist eine gewisse Mindestzeit gemeint, in der du den Arbeitnehmer angestellt hast. Diese beträgt – unabhängig von der Probezeit – 6 Monate.


Aber: „kleiner“ Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Doch selbst wenn deine Firma als Kleinbetrieb gilt, heißt das nicht, dass völlig willkürlich gekündigt werden darf. Zwar gilt in diesem Fall das Kündigungsschutzgesetz nicht, jedoch muss die Kündigung bzw. der Grund deiner Kündigung gewissen Mindeststandards, die sich aus den Generalklauseln des BGB herleiten lassen, genügen.

Du musst als Arbeitgeber generell bei betriebsbedingten Kündigungen ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme walten lassen. Außerdem sind z.B. Kündigungen wegen sexueller Orientierung, Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Abstammung oder als Maßregelung verboten.

Und unabhängig von der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes gelten die Regelungen zum sog. Besonderen Kündigungsschutz für (werdende) Mütter, Mitarbeitende in Elternzeit, Schwerbehinderte und Betriebsräte auch in Kleinbetrieben.


Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Mit der Kündigungsschutzklage verfolgt der gekündigte Arbeitnehmer (eigentlich) das Ziel, die Kündigung als rechtsunwirksam erklären zu lassen und weiterbeschäftigt zu werden. Die Kündigungsschutzklage hat nicht den Sinn und Zweck, eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu erzielen – jedenfalls rechtlich.

Das Kündigungsschutzgesetz soll nämlich den Arbeitsplatz erhalten und vor Kündigung bewahren. Daher lautet der Klageantrag auch darauf, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht und nicht durch Kündigung beendet wurde. Eine Abfindung kann mit der Kündigungsschutzklage nicht unmittelbar verfolgt werden.

Kündigungsschutzklage kann Weiterbeschäftigung zur Folge haben

Gewinnt der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, musst du den Arbeitnehmer grundsätzlich weiterbeschäftigen. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme: Wenn Gründe vorliegen, die eine Zusammenarbeit unmöglich machen, kann ein Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht gestellt werden.

Dann wird eine gesetzliche Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG durch das Gericht festgesetzt und das Arbeitsverhältnis endet. Hierfür müssen aber nachvollziehbare Gründe vorgebracht werden.


Der gerichtliche Vergleich als schnelle Lösung

Die meisten Kündigungsschutzprozesse werden aber gar nicht durch das Arbeitsgericht bis zu einem Urteil entschieden. Meist wird ein Vergleich mit dem Arbeitnehmer angestrebt und auch erzielt. Dies erspart langwierige Prozesse, Zeit und letztlich auch Geld. Gerade wenn man als Arbeitgeber merkt, dass die ausgesprochene Kündigung vielleicht vor Gericht doch nicht standhält, sollte man die Möglichkeit eines Vergleichs in Betracht ziehen.

In einem weiteren Beitrag von mir findest du mehr zum Thema Vergleich und Abfindung bei Kündigung.


Rechtsberatung schon vor Ausspruch der Kündigung

Eine Kündigung sollte niemals „aus dem Bauch“ heraus geschehen. Als Arbeitgeber solltest du nämlich erst gar keine rechtsunwirksame Kündigung aussprechen, damit gekündigte Arbeitnehmer erst keine Gründe finden, eine Kündigung anzugreifen. Daher solltest du schon vor einer Kündigung rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, damit nicht etwa ein kleiner (Form-)Fehler die ansonsten durchaus berechtigte Kündigung zu Fall bringt. Dabei helfe ich Dir gern.

Ich berate auch hinsichtlich eventueller anderer Beendigungsmöglichkeiten. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann dich als Arbeitgeber vor einem negativen Ausgang einer Kündigungsschutzklage bewahren, der dich letztendlich teuer zu stehen kommen kann. Kündigungsschutzprozesse sind vor allem lästig und kosten nicht nur Geld, sondern auch Zeit und Nerven. Und sie senden - gerade wenn sie seitens des Arbeitgebers verloren gehen - kein gutes Signal an den Rest der Belegschaft. Dies lässt sich allerdings auch verhindern.


Was sollten Arbeitgeber bei einer Kündigungsschutzklage tun?

Wenn du eine Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers zugestellt bekommst, solltest du Ruhe bewahren und rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Es ist im Prozess vor dem Arbeitsgericht sehr wichtig, die richtigen Schritte zu unternehmen und dem Gericht genau das mitzuteilen, worauf es wirklich ankommt. Eine gute rechtliche Beratung und Vertretung ist nötig, da die Kündigung im Kündigungsschutzprozess ausführlich begründet werden muss. Fehler können hier fatal sein und zum positiven Ausgang für den Arbeitnehmer führen.

Aber nochmal, weil man es nicht oft genug sagen kann: Noch wichtiger ist es, sich schon VOR Ausspruch der Kündigung genau über die Rechtslage zu informieren und die erforderlichen Schritte zu gehen, damit die Kündigung auch wirksam ist. Denn: Fehler im Vorfeld können auch durch den besten Anwalt im Prozess kaum noch gerettet werden!


Was sollten Arbeitgeber bei einer Kündigungsschutzklage beachten?

Jede Kündigungsschutzklage, die nicht erhoben wird, ist für dich als Arbeitgeber eine gute. Deshalb sollte man sich immer sehr gut überlegen, ob man überhaupt eine Kündigung ausspricht oder eine andere Beendigungslösung versucht, die zu einer sicheren Abwicklung führen. Du kannst dann die Stelle z.B. neu besetzen oder die Stelle wegfallen lassen, ohne Angst haben zu müssen, dass der gekündigte Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden muss.


Weitere Kündigungen

Wenn es zu einem Kündigungsschutzprozess kommt, stellt sich häufig im Laufe des Prozesses heraus, dass auch weitere Kündigungsgründe vorliegen können. Dies kann etwa deshalb passieren, weil man die Arbeitsergebnisse des Arbeitnehmers anschaut, dessen Arbeitsbereich genauer unter die Lupe nimmt oder sich weitere Verfehlungen ergeben. Hier solltest du als Arbeitgeber nicht zögern und auch während des Prozesses weitere Kündigungen aussprechen.

Wenn sich herausstellen sollte, dass die erste Kündigung vielleicht doch nicht so rechtssicher ist, können weitere Kündigungen trotzdem zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer führen. Deshalb sollte man die Kündigungen als Arbeitgeber aussprechen, die rechtlich möglich sind.



Vergleich mit möglichst geringer Abfindung

Zwar soll die Kündigungsschutzklage dem Arbeitnehmer eigentlich dazu verhelfen weiterbeschäftigt zu werden, jedoch ist dies oft gar nicht die wirkliche Intention beim Einreichen der Klage. Da bei vielen Arbeitnehmern der Mythos vorherrscht, dass der Verlust des Arbeitsplatzes immer zu einer Abfindung führen muss, kann auch dies das Ziel der Kündigungsschutzklage sein.

Das Arbeitsgericht wird nämlich immer die Möglichkeiten einer vergleichsweisen Einigung ausloten und in diesem Zusammenhang geht es dann oft um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Um in den Vergleichsverhandlungen einer Forderung des Arbeitnehmers nach einer horrenden oder überhöhten Abfindung möglichst gelassen entgegentreten zu können, ist es wichtig, möglichst wenig Angriffsfläche zu bieten. Das bedeutet: Je sicherer du dir als Arbeitgeber sein kannst, dass die Kündigung wirksam ist, desto besser deine Verhandlungsposition.

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Minijobs - gehört hat das sicherlich jeder schon einmal und sein eigenes Bild davon entwickelt, was sich hinter dem Begriff verbirgt. In der vertraglichen Praxis gibt es dann doch einige feine Unterschiede. Bringen wir also etwas Ordnung in das Wirrwarr! Hinter der Bezeichnung Minijob verbergen sich im Grunde nämlich zwei (oder sagen wir zweieinhalb) vollkommen unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse, nämlich • kurzfristige Beschäftigungen (maximal 70 Tage Beschäftigung im Kalenderjahr) und die • klassischen 450 Euro Jobs. Quasi zwischen Minijob und „normaler“ sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigung gibt es dann noch die Midi- oder Gleitzonenjobs (Verdienst von 450,01 Euro bis 1.300 Euro). Ich widme mich in diesem Artikel dem klassischen 450 Euro-Job, der auch geringfügige Beschäftigung genannt wird. Vorteile für Arbeitgeber? Werfen wir erstmal einen Blick auf die Eckdaten von Minijobs. Verdienst und Arbeitszeit Bei einem Minijob bzw. einer geringfügigen Beschäftigung darf die monatliche Entgeltgrenze von durchschnittlich 450 Euro bzw. der Jahresverdienst von 5.400 Euro nicht überschritten werden. Bei Zugrundelegung des neuen Mindestlohnes darf der Beschäftigte also maximal 45 Stunden im Monat tätig werden. Ab 01.07.2022, mit weiter steigendem Mindestlohn auf 10,45 Euro/Stunde, muss die Arbeitszeit nochmal entsprechend angepasst werden. Da im Regelfall niemand seinen Lebensunterhalt mit einer geringfügigen Beschäftigung bestreiten kann, üben die meisten Arbeitnehmer diesen als Nebenjob neben einer Hauptbeschäftigung (in Voll- oder Teilzeit) als Dazuverdienst aus. Auch unter Studenten ist diese Form der Beschäftigung sehr beliebt. Neben dem Bezug von ALGI oder II kann ebenfalls eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden, hier gelten aber in der Regel niedrigere Grenzen als 450 Euro. Tatsächlich gibt es Menschen, die sogar mehrere geringfügige Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausüben. Grundsätzlich ist das möglich, jedoch ist zu beachten, dass zusammengerechnet die Vergütung aus allen Jobs eben 450 Euro nicht überschreiten darf. Du setzt 450-Euro-Kräfte ein und willst rechtlich auf Nummer sicher gehen? Ich zeige dir, wie du 450-Euro-Jobs korrekt einsetzt, arbeitsrechtlich absicherst und gleichzeitig langfristige Perspektiven für dein Team schaffst. Denn rechtssichere Verträge, faire Bedingungen und ein offener Umgang lohnen sich – für beide Seiten. Termin buchen Urlaub und Entgeltfortzahlung Sucht man die Vorteile gegenüber einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit aus Arbeitgebersicht, so findet man sie im Bereich der typischen Arbeitnehmerschutz-Gesetze jedenfalls nicht. Denn Arbeitnehmer mit einem 450 Euro-Job haben grundsätzlich gleiche Ansprüche wie alle anderen Arbeitnehmer. 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Es ist daher schon aus diesem Grund dringend zu empfehlen, einen Arbeitsvertrag miteinander zu schließen, der den Rahmen regelt und darin auch festzulegen, an wie vielen Tagen in der Woche die Beschäftigung erfolgt. Abgaben und Sozialversicherung Auch bei der Betrachtung der Abgaben, die der Arbeitgeber bei 450 Euro-Kräften zahlt, erscheint ein Minijob für den Arbeitgeber im Verhältnis sogar erstmal teurer. Denn hier zahlt der Arbeitgeber Sozialabgaben nebst 2% Pauschalsteuer im Wesentlichen allein. Die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung, Umlagen und Steuern summieren sich im gewerblichen Bereich auf insgesamt maximal 31,28 Prozent (im Privatbereich, also für haushaltsnahe Dienstleistungen, auf 14,79 Prozent). Bei einer „normalen“ sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung liegen die Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber „nur“ bei etwa 21 Prozent, summieren sich aber bezogen auf beide Beteiligte auf gute 40 Prozent plus Steuern je nach individuellem Steuersatz. Vorteile eines 450 Euro-Jobs für den Arbeitgeber liegen daher eher in der weniger Bürokratie erfordernden Abrechnung, ansonsten aber eher aufseiten des Arbeitnehmers, der nur 3,6 Prozent Rentenversicherungsbeiträge zahlt, wovon er sich jedoch befreien lassen kann (was angesichts der dann fehlenden Rentenbausteine gut überlegt sein will). Ansonsten fallen für ihn weder Sozialversicherungsabgaben noch Lohnsteuer an. Weniger Bürokratie, mehr Flexibilität Dass die geringere Bürokratie ein Vorteil von geringfügiger Beschäftigung ist, ist klar. Dem stehen aber nun schon die zumindest aus Arbeitgebersicht prozentual erstmal höheren Sozialabgaben gegenüber. 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Heißt also: Im Notfall - den wir uns nicht bestellen wollen, aber vor dem Arbeitgeber häufig und verständlicherweise Angst haben – ist die Kündigung eines Minijobbers genauso leicht oder schwer möglich wie bei jedem anderen Mitarbeiter. A propos Notfälle: Was übrigens auch nicht geht, ist Kurzarbeit, denn geringfügige Beschäftigungen sind nicht Kurzarbeitergeld-fähig. Ein weiterer Grund also, die Sinnhaftigkeit dauerhafter geringfügiger Beschäftigung im Einzelfall zu überdenken. Unbürokratischer Einstieg in ein Unternehmen? Natürlich, was mit einer geringfügigen Beschäftigung beginnt, kann auch der Einstieg in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sein. Ursprünglich war die Intention des Gesetzgebers genau das – er wollte den Zugang zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen und damit den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. Eigentlich war die Idee wohl sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer auch sicher nicht schlecht - niedrige Hürden, leichterer Zugang zum Arbeitsmarkt, mehr Vollbeschäftigung in der Folge. Die Praxis sieht nur leider anders aus: Minijobs verdrängen Festanstellungen Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung hat es in seiner jüngsten Studie belegt – Minijobs verdrängen allein in kleinen Betrieben bis zu 500.000 sozialversicherungspflichtige Stellen. Ein zusätzlicher 450 Euro Job ersetzt laut der Studie rund eine halbe durchschnittliche sozialversicherungspflichtige Stelle. Das sind wirklich hohe Zahlen, die der eigentlichen Absicht entgegenstehen! Das ist zwar aus Arbeitgeber-Sicht irgendwie nachvollziehbar, aber geht es nicht auch anders? Nehmen wir all die Studenten oder Nebenjobber aus der Betrachtung - sie haben andere Beweggründe - so bringt diese Form der Beschäftigung tatsächlich einige Nachteile für die Arbeitnehmer: • Geringfügig beschäftigte Mitarbeiter verbleiben oft im Niedriglohnsegment. Welcher Stundensatz wird durchschnittlich gezahlt? Ich kenne wenige 450 Euro Kräfte, die Stundensätze von mehr als 11 Euro erhalten. • Zumeist werden Tätigkeiten unterhalb des eigentlichen Qualifikationsniveaus des Beschäftigten ausgeübt • Arbeitnehmerrechte werden häufig vorenthalten • Rentenversicherungsansprüche werden nur dann erworben, wenn freiwillig Beiträge gezahlt werden, die vom ohnehin schon nicht grade üppigen Verdienst einbehalten werden. • Und dass man von 450 Euro allein nicht leben kann, dürfte wohl auch außer Frage stehen Wie kann es anders gehen? Ich verstehe, wenn kleine Unternehmen nach der Gründung erstmal mit einer 450 Euro-Kraft anfangen und sich darüber langsam an das Thema „eigene Mitarbeiter beschäftigen“ herantasten wollen. Auch macht es total Sinn, wenn Unternehmen für Engpässe, temporäre Unterstützung oder überschaubare zusätzliche Aufgaben 450 Euro Kräfte beschäftigen. Genauso kenne ich aber auch viele Fälle, wo diese Form der Beschäftigung schon über lange Zeiträume ausgeübt wird, wo sogar Arbeitszeitkonten geführt werden, weil immer mehr Arbeit anfällt, als durch maximal 450 Euro vergütet werden kann. Diese Kontenlösung bewegt sich dabei durchaus gern mal in der Grauzone, denn zum einen darf durch zusätzliche Arbeit nicht der Mindestlohn unterschritten werden; zum anderen muss neben dem Aufbau von Stunden auch ein zeitnaher Abbau erfolgen, ansonsten ist die Einstufung als geringfügige Beschäftigung in Gefahr. Eine Lösung sind solche Konten daher nur bei geringen Schwankungen und dies in beide Richtungen. Werden die Rahmenbedingungen nicht eingehalten, kann dies dazu führen, dass der geringfügigen Beschäftigung nachträglich die Berechtigung aberkannt wird mit der Folge, dass sie als von Anfang an sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angesehen wird. Ein verdammt teurer „Spaß“, den man unbedingt vermeiden sollte! Umdenken gefragt Wie wäre es daher, in genau diesen Fällen mal „Nägel mit Köpfen“ zu machen? Man hat sich kennengelernt, weiß um die fachlichen und menschlichen Qualitäten und sollte als Personalverantwortlicher gut beurteilen können, ob eine dauerhafte Zusammenarbeit vorstellbar ist. Liebe Arbeitgeber, gebt den Mitarbeitern doch diese Chance und die Möglichkeit besser sozialversicherungsrechtlich abgesichert zu sein und mehr Sicherheit und Perspektive zu erlagen! Es muss ja nicht gleich die Vollzeitbeschäftigung sein; aber denkt doch einmal ernsthaft darüber nach, zumindest im Rahmen der Gleitzone oder im Rahmen einer Teilzeit einzustellen. Mit Blick auf die ja sogar höheren Abgaben sind zwei oder drei Minijobber, die dauerhaft beschäftigt werden, nämlich auch nicht mehr viel günstiger als ein Teilzeitmitarbeiter. Und dass die vermeintliche Flexibilität eines Minijobs im Grunde auch eher ein Trugschluss ist, wurde weiter oben schon erläutert. Natürlich muss sich eine Änderung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis dann auch für den Mitarbeiter noch rechnen, was angesichts der dann auch auf ihn zukommenden Abgabenlast und natürlich erhöhter Arbeitszeit nicht immer der Fall sein wird. Für manchen ist der Minijob vielleicht genau das Richtige. Aber ein Gespräch darüber zu führen, kostet ja nichts. Und dass dankbare Mitarbeiter die größte Ressource eines Unternehmens sind, ist ja auch kein Geheimnis mehr, oder? Austausch – immer gern. Ein facettenreiches Thema, mit Sicherheit! Aber was meint ihr aus betrieblicher Sicht? Lasst uns doch einmal in den Diskurs gehen, ich lerne gern dazu! Wenn du mehr zum Thema wissen willst, sprich mich gern an. Weitere Informationen zum Thema findet ihr z.B. auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit sowie der Minijobzentrale
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