Urlaub: Was Arbeitgeber beachten sollten
1. August 2025

Arbeitnehmer freuen sich meist das ganze Jahr darauf: den wohlverdienten Urlaub. Nicht nur für das Wohlbefinden, sondern auch für die mentale und körperliche Gesundheit sind Pausen und arbeitsfreie Tage wichtig.

Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, Angestellten eine Mindestanzahl an Urlaubstagen pro Jahr zur Verfügung zu stellen. Über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus gewähren viele Arbeitgeber allerdings einen zusätzlichen, vertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch. Neben der Anzahl der Urlaubstage kommt es bei der Planung aber auch auf die Einteilung des Urlaubes im Unternehmen an.

Was Arbeitgeber beim Thema Urlaub beachten sollten und welche rechtlichen Bestimmungen gelten, beantworte ich in diesem Artikel.


Gesetzlicher Urlaubsanspruch bei einer Vollzeit- oder Teilzeitstelle

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) schreibt einen jährlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen vor (§ 3 BUrlG). Dabei umfasst der Begriff "Werktag" alle Kalendertage außer Sonn- und Feiertage, also eine 6-Tage-Woche von Montag bis einschließlich Samstag.

In der heutigen Zeit arbeiten die meisten Vollzeit-Angestellten allerdings nur noch 5 Tage in der Woche (und das halte ich auch für gut, ehrlich gesagt). Umgerechnet bedeutet das einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Werktagen, also 4 Wochen für Vollzeit-Angestellte.

 

Merke: Im Grunde beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern immer 4 Wochen. Das bedeutet, es müssen grundsätzlich exakt so viele Urlaubstage gewährt werden, dass ein Arbeitnehmer 4 volle Wochen Urlaub machen kann. Während das bei einer 5-Tage-Woche einen Anspruch von 20 Urlaubstagen umfasst, sind es bei einer 4-Tage-Woche genau 16 Urlaubstage.


Häufige Irritationen treten bei der Berechnung der Urlaubstage bei Teilzeitkräften auf

Hier ist wichtig zu wissen, dass es für die Berechnung des Urlaubsanspruchs nicht darauf ankommt, wie viele Stunden pro Tag jemand arbeitet, sondern allein auf die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche.

Selbst wenn eine Teilzeitkraft daher zum Beispiel an fünf Arbeitstagen nur jeweils 5 Stunden pro Tag arbeitet (statt 8 Stunden, die eine Vollzeitkraft arbeiten würde), steht ihr derselbe gesetzliche Urlaubsanspruch zu wie einer Vollzeitkraft, nämlich 20 Tage. Denn auch die Teilzeitkraft hat Anspruch auf 4 Wochen Urlaub im Jahr.

Arbeitet jemand hingegen nur z.B. an drei Tagen pro Woche, so steht dieser Person - unabhängig davon, wie viele Stunden pro Tag sie arbeitet - nur anteiliger Urlaub zu, nämlich 20 : 5 x 3 = 12 Tage.

Wer das jetzt “ungerecht” findet, der darf nochmal nachdenken: Die Teilzeitkraft, die ihre Arbeitszeit an 5 Tagen pro Woche erbringt, muss 5 Tage ihres Urlaubs nehmen, um eine Woche frei zu haben, richtig? Will sie 4 Wochen Urlaub haben, sind es daher 20 Tage. Hingegen muss die Teilzeitkraft, die ohnehin nur an 3 Tagen pro Woche arbeitet, auch nur 3 Tage Urlaub nehmen, um die ganze Woche frei zu haben (an den restlichen 4 Tagen muss sie ja ohnehin nicht arbeiten). Für 4 Wochen braucht sie daher 12 Tage Urlaub. Im Ergebnis stehen beide also gleich. 


Arbeitsverträge: Trennung von gesetzlichem und zusätzlichem Urlaub

Vom gesetzlichen Mindesturlaub zu unterscheiden sind vertragliche/betriebliche oder tarifvertragliche Regelungen. Viele Arbeitgeber erweitern den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch um zusätzliche Urlaubstage. Je nach Branche und Betriebszugehörigkeit sind dabei Urlaubsansprüche von 25 bis 30 Urlaubstagen durchaus üblich.

Möglich ist auch die Staffelung der Anzahl der Urlaubstage: Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit erhalten Arbeitnehmer dann einen Urlaubstag zusätzlich. Die genauen Konditionen finden sich dabei im Arbeitsvertrag oder im geltenden Tarifvertrag.

Wenn auch du deinen Mitarbeitern über den gesetzlichen Urlaub hinaus zusätzliche Urlaubstage gewähren willst, finde ich das eine gute Sache! Ich rate allerdings dazu, dies direkt im Arbeitsvertrag zu vereinbaren und dabei auch zu regeln, wann dieser zusätzliche Urlaub verfallen soll.

Denn während für den Verfall des gesetzlichen Urlaubs gesetzliche Vorgaben gelten (dazu weiter unten mehr), kann der darüber hinausgehende vertragliche Urlaubsanspruch anders geregelt werden. Das kann im Einzelfall durchaus schon mal 20 bis 30 Tage mehr oder weniger Urlaub ausmachen, die der Arbeitgeber gewähren bzw. abgelten muss. Voraussetzung dafür ist aber eine eindeutige Regelung im Arbeitsvertrag, welche Regelungen für den vertraglichen Zusatzurlaub gelten sollen.

Außerdem gibt es noch ein paar Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen:

  • Beispielsweise haben Minderjährige je nach Alter einen Urlaubsanspruch von 25 bis 30 Werktagen im Jahr
  • Personen mit einer anerkannten Schwerbehinderung von mindestens 50% haben Anspruch auf 5 weitere Urlaubstage (bei einer Vollzeitstelle, bei Teilzeit anteilig)
  • Darüber hinaus ist Berufsschülern für Tage, an denen sie während ihres Urlaubs in die Berufsschule müssen, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

Gerne überprüfe ich, welche Regelung in deinem individuellen Fall berücksichtigt werden muss oder wie du den Arbeitsvertrag sicher gestalten kannst.


Welche Rechte haben Arbeitgeber bei der Urlaubsplanung?

Wenn es gut läuft, planen Arbeitnehmer ihre Urlaubszeiten individuell und stimmen sich sodann mit den Kollegen und dem Vorgesetzten ab, sodass jeder seinen Urlaubsantrag guten Gewissens einreichen kann, ohne dass es zu problematischen Überschneidungen kommt. Leider klappt das nicht immer. 

Grundsätzlich bleibt der Arbeitgeber bzw. der zuständige Team- bzw. Abteilungsleiter verantwortlich für die interne Planung von Urlaubszeiten. Dabei müssen zwar die individuellen Urlaubswünsche der Beschäftigten berücksichtigt und versucht werden, alle Wünsche in Einklang zu bringen und eine gerechte Lösung zu finden. Aber es darf eine Abwägung zwischen den betrieblichen Belangen und den sozialen Belangen der Mitarbeiter erfolgen. Wie dies im Einzelfall aussieht, ist jedem Unternehmen im Großen und Ganzen selbst überlassen.

Das bedeutet, dass Urlaub nicht willkürlich verwehrt werden darf. Allerdings darf ein Antrag auf Jahresurlaub dann abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Belange oder die sozialen Gesichtspunkte (z. B. Vorrang anderer Kollegen) dagegen sprechen (§ 7 Abs. 1 BUrlG).

In der Praxis folgt daraus meistens, dass Arbeitnehmer im gleichen Tätigkeitsbereich nicht, jedenfalls nicht alle, zur selben Zeit Urlaub nehmen können. Eltern mit schulpflichtigen Kindern erhalten zudem bevorzugt in den Schulferien Urlaub. Spannend wird es natürlich immer zu den Zeiten, wo viele gleichzeitig Urlaub nehmen wollen. Da darf und muss der Arbeitgeber eine Abwägung treffen und eine sinnvolle Regelung finden, damit insbesondere nicht immer dieselben Personen bevorzugt oder benachteiligt werden. 


Wann verfällt der Urlaubsanspruch?

Grundsätzlich bezieht sich ein Urlaubsanspruch nur auf das jeweilige Kalenderjahr und muss auch in diesem genommen werden. Resturlaub verfällt also im Regelfall mit dem Schluss des jeweiligen Kalenderjahres, also zum 31. Dezember.

Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr kann jedoch ausnahmsweise möglich sein. Zum Beispiel in folgenden Fällen:

  • Eine Klausel im Arbeitsvertrag erlaubt eine Übertragung des Urlaubsanspruchs ins nächste Kalenderjahr. In diesem Fall verfällt der Urlaub in der Regel zum 31. März.
  • Dringende persönliche oder betriebliche Gründe rechtfertigen die Übertragung, etwa weil der Arbeitnehmer wegen Krankheit oder eines betrieblichen Großauftrages den Urlaub nicht nehmen konnte. Auch in diesen Fällen verfällt der Urlaub grundsätzlich zum 31. März (§ 7 Abs. 3 BUrlG)
  • Der Arbeitnehmer hat seinen Urlaubsanspruch nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft, weil er in Elternzeit gegangen ist.


Außerdem muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter auch tatsächlich ermöglichen, den Resturlaub zu nehmen. Nur wenn der Urlaub trotz eines ausdrücklichen Hinweises vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer und tatsächlicher Möglichkeit der Urlaubsnahme nicht genommen wird, kann er letztlich verfallen.

Das ist auch der Grund, warum Urlaubsansprüche von langzeitkranken Mitarbeitern oft nicht zum 31. März verfallen, da sie keine tatsächliche Möglichkeit hatten, den Urlaub auch wirklich zu nehmen. Urlaub von Langzeiterkrankten darf nach der Rechtsprechung übrigens grundsätzlich erst 15 Monate nach dem Ende des laufenden Kalenderjahres, in dem der Urlaub zu nehmen war, verfallen (BAG-Urteil vom 11.06.2013 – 9 AZR 855/11).

 

Wichtig: Der Arbeitgeber muss auf den drohenden Verfall des Urlaubs zum Ende des Kalenderjahres oder des zulässigen Übertragungszeitraums hinweisen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 19.2.2019 – 9 AZR 423/16). Fehlt ein solcher Hinweis durch den Arbeitgeber, verfällt der Urlaub grundsätzlich nicht. Dieser Hinweis muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Arbeitnehmer noch die Möglichkeit haben, ihre Urlaubsanträge rechtzeitig zu stellen und den Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen.


Wann müssen Arbeitgeber Urlaubsabgeltung gewähren?

Im laufenden Arbeitsverhältnis kann der Urlaubsanspruch grundsätzlich nicht abgegolten werden. Resturlaub muss daher tatsächlich “in natura” genommen werden – entweder bis zum Jahresende oder bei Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres, eine Abgeltung übriger Urlaubstage in Geld ist nicht möglich, auch nicht, wenn beide Seiten - Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darauf einigen.

Der Grund: Arbeitnehmer sollen keine finanziellen Anreize erhalten, Urlaub nicht zu nehmen und ihn sich stattdessen auszahlen lassen. Warum? Beim Urlaub geht es um die Gesundheit und Erholung der Arbeitnehmer, diese kann durch Geld nicht erreicht werden.

Anders sieht es aus, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Urlaub bis zur Beendigung nicht mehr gewährt werden konnte. In diesem Fall ist das Auszahlen des Urlaubs, also die Abgeltung in Geld, nicht nur erlaubt, sondern sogar vorgeschrieben (§ 7 Abs. 4 BUrlG).


Unter welchen Voraussetzungen darf eine Kürzung/Anrechnung des Urlaubs erfolgen?

Besonders relevant ist eine Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit. Grundsätzlich haben auch Arbeitnehmer in Elternzeit einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Allerdings ist es Arbeitgebern möglich, für jeden vollen Kalendermonat, den sich der Arbeitnehmer in Elternzeit befindet, den Jahresurlaub um 1/12 zu kürzen. Arbeitgebern steht es jedoch frei, von diesem Recht Gebrauch zu machen, sie sind nicht dazu verpflichtet.

Krankheitstage dürfen hingegen nicht als Urlaub gelten oder zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs führen. Befindet sich der Arbeitnehmer beispielsweise im Urlaub, kann aber durch ein ärztliches Attest eine Krankheit nachweisen, gelten die attestierten Tage nicht als Urlaubstage, sondern als Krankheitstage und müssen dem Arbeitnehmer wieder als Urlaubstage gutgeschrieben werden.

Eine Anrechnung von Urlaubsansprüchen darf unter Umständen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflich von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellt. Dies kann entweder einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen oder Teil einer einvernehmlichen Vereinbarung sein.

In jedem Fall sollte die Freistellung unter Anrechnung verbleibender Urlaubsansprüche schriftlich erfolgen und ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnet werden. 

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von Silke Hendrix 30. Juli 2025
Minijobs - gehört hat das sicherlich jeder schon einmal und sein eigenes Bild davon entwickelt, was sich hinter dem Begriff verbirgt. In der vertraglichen Praxis gibt es dann doch einige feine Unterschiede. Bringen wir also etwas Ordnung in das Wirrwarr! Hinter der Bezeichnung Minijob verbergen sich im Grunde nämlich zwei (oder sagen wir zweieinhalb) vollkommen unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse, nämlich • kurzfristige Beschäftigungen (maximal 70 Tage Beschäftigung im Kalenderjahr) und die • klassischen 450 Euro Jobs. Quasi zwischen Minijob und „normaler“ sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigung gibt es dann noch die Midi- oder Gleitzonenjobs (Verdienst von 450,01 Euro bis 1.300 Euro). Ich widme mich in diesem Artikel dem klassischen 450 Euro-Job, der auch geringfügige Beschäftigung genannt wird. Vorteile für Arbeitgeber? Werfen wir erstmal einen Blick auf die Eckdaten von Minijobs. Verdienst und Arbeitszeit Bei einem Minijob bzw. einer geringfügigen Beschäftigung darf die monatliche Entgeltgrenze von durchschnittlich 450 Euro bzw. der Jahresverdienst von 5.400 Euro nicht überschritten werden. Bei Zugrundelegung des neuen Mindestlohnes darf der Beschäftigte also maximal 45 Stunden im Monat tätig werden. Ab 01.07.2022, mit weiter steigendem Mindestlohn auf 10,45 Euro/Stunde, muss die Arbeitszeit nochmal entsprechend angepasst werden. Da im Regelfall niemand seinen Lebensunterhalt mit einer geringfügigen Beschäftigung bestreiten kann, üben die meisten Arbeitnehmer diesen als Nebenjob neben einer Hauptbeschäftigung (in Voll- oder Teilzeit) als Dazuverdienst aus. Auch unter Studenten ist diese Form der Beschäftigung sehr beliebt. Neben dem Bezug von ALGI oder II kann ebenfalls eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden, hier gelten aber in der Regel niedrigere Grenzen als 450 Euro. Tatsächlich gibt es Menschen, die sogar mehrere geringfügige Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausüben. Grundsätzlich ist das möglich, jedoch ist zu beachten, dass zusammengerechnet die Vergütung aus allen Jobs eben 450 Euro nicht überschreiten darf. Du setzt 450-Euro-Kräfte ein und willst rechtlich auf Nummer sicher gehen? Ich zeige dir, wie du 450-Euro-Jobs korrekt einsetzt, arbeitsrechtlich absicherst und gleichzeitig langfristige Perspektiven für dein Team schaffst. Denn rechtssichere Verträge, faire Bedingungen und ein offener Umgang lohnen sich – für beide Seiten. Termin buchen Urlaub und Entgeltfortzahlung Sucht man die Vorteile gegenüber einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit aus Arbeitgebersicht, so findet man sie im Bereich der typischen Arbeitnehmerschutz-Gesetze jedenfalls nicht. Denn Arbeitnehmer mit einem 450 Euro-Job haben grundsätzlich gleiche Ansprüche wie alle anderen Arbeitnehmer. Das schließt nicht nur die Vergütung nach den Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ein, sondern auch Urlaubsansprüche und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Leider wird beides in der Praxis oftmals nicht beachtet. Fälschlicherweise gehen viele davon aus, dass diese Arbeitnehmer ja nur einige Tage in der Woche vor Ort seien und in der restlichen Zeit automatisch Urlaub hätten bzw. durch Krankheit ausgefallene Arbeitstage einfach verschoben werden könnten. Ganz klar - das geht nicht! Übrigens: Gerade beim Urlaub werde ich oft gefragt, wie sich der denn bei einem Minijobber berechnet. Hier gilt, was auch bei allen anderen nicht in Vollzeit beschäftigten Mitarbeitern gilt: Maßgeblich ist, an wie vielen Tagen/ Woche regelmäßig gearbeitet wird. Das ist dann zum gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche ins Verhältnis zu setzen. Es ist daher schon aus diesem Grund dringend zu empfehlen, einen Arbeitsvertrag miteinander zu schließen, der den Rahmen regelt und darin auch festzulegen, an wie vielen Tagen in der Woche die Beschäftigung erfolgt. Abgaben und Sozialversicherung Auch bei der Betrachtung der Abgaben, die der Arbeitgeber bei 450 Euro-Kräften zahlt, erscheint ein Minijob für den Arbeitgeber im Verhältnis sogar erstmal teurer. Denn hier zahlt der Arbeitgeber Sozialabgaben nebst 2% Pauschalsteuer im Wesentlichen allein. Die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung, Umlagen und Steuern summieren sich im gewerblichen Bereich auf insgesamt maximal 31,28 Prozent (im Privatbereich, also für haushaltsnahe Dienstleistungen, auf 14,79 Prozent). Bei einer „normalen“ sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung liegen die Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber „nur“ bei etwa 21 Prozent, summieren sich aber bezogen auf beide Beteiligte auf gute 40 Prozent plus Steuern je nach individuellem Steuersatz. Vorteile eines 450 Euro-Jobs für den Arbeitgeber liegen daher eher in der weniger Bürokratie erfordernden Abrechnung, ansonsten aber eher aufseiten des Arbeitnehmers, der nur 3,6 Prozent Rentenversicherungsbeiträge zahlt, wovon er sich jedoch befreien lassen kann (was angesichts der dann fehlenden Rentenbausteine gut überlegt sein will). Ansonsten fallen für ihn weder Sozialversicherungsabgaben noch Lohnsteuer an. Weniger Bürokratie, mehr Flexibilität Dass die geringere Bürokratie ein Vorteil von geringfügiger Beschäftigung ist, ist klar. Dem stehen aber nun schon die zumindest aus Arbeitgebersicht prozentual erstmal höheren Sozialabgaben gegenüber. Was Arbeitgeber - meines Erachtens zu Unrecht – dem 450 Euro-Job immer gern zuschreiben, ist erhöhte Flexibilität. In den Fällen der kurzfristigen Beschäftigung mag das zutreffen, aber bei den hier beschriebenen (längerfristig) geringfügig Beschäftigten hält sich das ehrlicherweise in Grenzen. Insbesondere – dies sei hier an der Stelle einmal klar gesagt: Kommt es hart auf hart und brechen Aufträge weg, dann kann man sich auch von einem geringfügig Beschäftigten nicht etwa leichter trennen als von anderen Mitarbeitern. Fällt der Betrieb in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (23 KSchG), gilt dieses auch für geringfügig Beschäftigte nach sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses uneingeschränkt. Und umgekehrt, wenn das KSchG nicht greift, weil im Betrieb insgesamt nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, so ist die Bindung, welche der Arbeitgeber eingeht, auch bei einem Teilzeitmitarbeiter nicht wesentlich größer als bei einem geringfügig Beschäftigten. Heißt also: Im Notfall - den wir uns nicht bestellen wollen, aber vor dem Arbeitgeber häufig und verständlicherweise Angst haben – ist die Kündigung eines Minijobbers genauso leicht oder schwer möglich wie bei jedem anderen Mitarbeiter. A propos Notfälle: Was übrigens auch nicht geht, ist Kurzarbeit, denn geringfügige Beschäftigungen sind nicht Kurzarbeitergeld-fähig. Ein weiterer Grund also, die Sinnhaftigkeit dauerhafter geringfügiger Beschäftigung im Einzelfall zu überdenken. Unbürokratischer Einstieg in ein Unternehmen? Natürlich, was mit einer geringfügigen Beschäftigung beginnt, kann auch der Einstieg in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sein. Ursprünglich war die Intention des Gesetzgebers genau das – er wollte den Zugang zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen und damit den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. Eigentlich war die Idee wohl sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer auch sicher nicht schlecht - niedrige Hürden, leichterer Zugang zum Arbeitsmarkt, mehr Vollbeschäftigung in der Folge. Die Praxis sieht nur leider anders aus: Minijobs verdrängen Festanstellungen Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung hat es in seiner jüngsten Studie belegt – Minijobs verdrängen allein in kleinen Betrieben bis zu 500.000 sozialversicherungspflichtige Stellen. Ein zusätzlicher 450 Euro Job ersetzt laut der Studie rund eine halbe durchschnittliche sozialversicherungspflichtige Stelle. Das sind wirklich hohe Zahlen, die der eigentlichen Absicht entgegenstehen! Das ist zwar aus Arbeitgeber-Sicht irgendwie nachvollziehbar, aber geht es nicht auch anders? Nehmen wir all die Studenten oder Nebenjobber aus der Betrachtung - sie haben andere Beweggründe - so bringt diese Form der Beschäftigung tatsächlich einige Nachteile für die Arbeitnehmer: • Geringfügig beschäftigte Mitarbeiter verbleiben oft im Niedriglohnsegment. Welcher Stundensatz wird durchschnittlich gezahlt? Ich kenne wenige 450 Euro Kräfte, die Stundensätze von mehr als 11 Euro erhalten. • Zumeist werden Tätigkeiten unterhalb des eigentlichen Qualifikationsniveaus des Beschäftigten ausgeübt • Arbeitnehmerrechte werden häufig vorenthalten • Rentenversicherungsansprüche werden nur dann erworben, wenn freiwillig Beiträge gezahlt werden, die vom ohnehin schon nicht grade üppigen Verdienst einbehalten werden. • Und dass man von 450 Euro allein nicht leben kann, dürfte wohl auch außer Frage stehen Wie kann es anders gehen? Ich verstehe, wenn kleine Unternehmen nach der Gründung erstmal mit einer 450 Euro-Kraft anfangen und sich darüber langsam an das Thema „eigene Mitarbeiter beschäftigen“ herantasten wollen. Auch macht es total Sinn, wenn Unternehmen für Engpässe, temporäre Unterstützung oder überschaubare zusätzliche Aufgaben 450 Euro Kräfte beschäftigen. Genauso kenne ich aber auch viele Fälle, wo diese Form der Beschäftigung schon über lange Zeiträume ausgeübt wird, wo sogar Arbeitszeitkonten geführt werden, weil immer mehr Arbeit anfällt, als durch maximal 450 Euro vergütet werden kann. Diese Kontenlösung bewegt sich dabei durchaus gern mal in der Grauzone, denn zum einen darf durch zusätzliche Arbeit nicht der Mindestlohn unterschritten werden; zum anderen muss neben dem Aufbau von Stunden auch ein zeitnaher Abbau erfolgen, ansonsten ist die Einstufung als geringfügige Beschäftigung in Gefahr. Eine Lösung sind solche Konten daher nur bei geringen Schwankungen und dies in beide Richtungen. Werden die Rahmenbedingungen nicht eingehalten, kann dies dazu führen, dass der geringfügigen Beschäftigung nachträglich die Berechtigung aberkannt wird mit der Folge, dass sie als von Anfang an sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angesehen wird. Ein verdammt teurer „Spaß“, den man unbedingt vermeiden sollte! Umdenken gefragt Wie wäre es daher, in genau diesen Fällen mal „Nägel mit Köpfen“ zu machen? Man hat sich kennengelernt, weiß um die fachlichen und menschlichen Qualitäten und sollte als Personalverantwortlicher gut beurteilen können, ob eine dauerhafte Zusammenarbeit vorstellbar ist. Liebe Arbeitgeber, gebt den Mitarbeitern doch diese Chance und die Möglichkeit besser sozialversicherungsrechtlich abgesichert zu sein und mehr Sicherheit und Perspektive zu erlagen! Es muss ja nicht gleich die Vollzeitbeschäftigung sein; aber denkt doch einmal ernsthaft darüber nach, zumindest im Rahmen der Gleitzone oder im Rahmen einer Teilzeit einzustellen. Mit Blick auf die ja sogar höheren Abgaben sind zwei oder drei Minijobber, die dauerhaft beschäftigt werden, nämlich auch nicht mehr viel günstiger als ein Teilzeitmitarbeiter. Und dass die vermeintliche Flexibilität eines Minijobs im Grunde auch eher ein Trugschluss ist, wurde weiter oben schon erläutert. Natürlich muss sich eine Änderung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis dann auch für den Mitarbeiter noch rechnen, was angesichts der dann auch auf ihn zukommenden Abgabenlast und natürlich erhöhter Arbeitszeit nicht immer der Fall sein wird. Für manchen ist der Minijob vielleicht genau das Richtige. Aber ein Gespräch darüber zu führen, kostet ja nichts. Und dass dankbare Mitarbeiter die größte Ressource eines Unternehmens sind, ist ja auch kein Geheimnis mehr, oder? Austausch – immer gern. Ein facettenreiches Thema, mit Sicherheit! Aber was meint ihr aus betrieblicher Sicht? Lasst uns doch einmal in den Diskurs gehen, ich lerne gern dazu! Wenn du mehr zum Thema wissen willst, sprich mich gern an. Weitere Informationen zum Thema findet ihr z.B. auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit sowie der Minijobzentrale
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