Mitarbeiter fristlos Kündigen: 6 Fragen & Antworten
16. Juli 2025

Einem Mitarbeiter fristlos kündigen, ist so ziemlich die schärfste Maßnahme in einem Arbeitsverhältnis. Dementsprechend muss zwischen dir bzw. deinem Unternehmen auf der einen und dem Arbeitnehmer auf der anderen Seite etwas besonders Gravierendes vorgefallen sein, damit eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein kann.

Da mit der fristlosen Kündigung die gesetzliche Kündigungsfrist keine Anwendung mehr findet, kannst du als Arbeitgeber eine fristlose Kündigung nur aus einem triftigen Grund aussprechen.

Ich zeige dir in diesem Beitrag, wann eine fristlose Kündigung möglich ist, warum man bei einer solchen Kündigung schnell handeln sollte und was es mit dem wichtigen Grund auf sich hat.


Kann man Mitarbeiter fristlos kündigen?

Bei der außerordentlichen Kündigung, wie die fristlose Kündigung rechtlich korrekt genannt wird, endet das Arbeitsverhältnis sofort. Nicht einmal die Kündigungsfrist, die bei einer “normalen” (ordentlichen) Kündigung eingehalten werden muss, muss bei der außerordentlichen Kündigung beachtet werden.

Eine solche fristlose Kündigung sieht das Arbeitsrecht in § 626 BGB grundsätzlich vor, so dass Mitarbeiter fristlos gekündigt werden können. Es ist aber der Ausnahmefall. Liegen die Voraussetzungen aber vor, können sogar eigentlich unkündbare Mitarbeiter, regelmäßig mit einer entsprechenden sozialen Auslauffrist, gekündigt werden.


Fristlose Kündigung hat Ausnahmecharakter

Da es sich bei der außerordentlich fristlosen Kündigung um einen Ausnahmefall handelt und aufgrund des abrupten Endes des Arbeitsverhältnisses, kann eine solche Kündigung nur unter engen Voraussetzungen ausgesprochen werden.

Zu den Voraussetzungen der fristlosen Kündigung gehören:

  • Vorliegen eines wichtigen Grundes
  • Kein milderes Mittel darf vorhanden sein
  • Erforderlichkeit einer vorherigen Abmahnung – bei sehr schweren Pflichtverstößen kann diese allerdings auch entbehrlich sein
  • Einhalten der Zwei-Wochen-Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB


Mitarbeiter fristlos kündigen: Warum sollte man „schnell“ handeln?

Eine fristlose Kündigung muss gem. § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Hast du als Arbeitgeber also z.B. von einem schweren Pflichtverstoß seitens deiner Angestellten Kenntnis erlangt, beginnt ab dem Bekanntwerden die Zwei-Wochen-Frist.

Musst du allerdings verschiedene Aspekte des Pflichtverstoßes bzw. des Kündigungssachverhalts erst noch recherchieren oder nachforschen, z.B. Belege durchsehen oder Buchungen nachverfolgen, dann unterbricht diese Zeit die Zwei-Wochen-Frist. Solche gebotenen Aufklärungsmaßnahmen kannst und solltest du daher durchaus vornehmen, diese dürfen allerdings nicht unnötig verzögert werden.

Liegt der Kündigungssachverhalt im strafrechtlichen Bereich, kannst du auch den Ausgang des Strafverfahrens abwarten. Auch ein solches Verfahren hemmt die Zwei-Wochen-Frist.


Hemmung der Zwei-Wochen-Frist

Die Frist wird aber nur so lang gehemmt, wie du als Arbeitgeber auch tatsächlich Nachforschungen vornimmst. Da es der Sinn der Zwei-Wochen-Frist ist, dass du als Arbeitgeber sichere oder zumindest weitgehend sichere Tatsachen nachforschen können sollst, um die außerordentliche Kündigung rechtssicher aussprechen zu können, müssen auch tatsächlich Nachforschungen durchgeführt werden.

Die Frist kann daher nur so lang gehemmt sein, wie tatsächliche Nachforschungen auch durchgeführt werden.


Arbeitgeber trägt Beweislast

Für den Fakt, dass die Zwei-Wochen-Frist eingehalten worden ist, bist du als Arbeitgeber beweispflichtig. Es ist daher sinnvoll, bereits bei der Kenntniserlangung eines kündigungsrelevanten Sachverhalts einen Spezialisten für Arbeitsrecht einzuschalten. Ich berate dich als Anwältin für Arbeitsrecht in einem solchen Fall kompetent und umfassend.


Kann man ohne Grund Mitarbeiter fristlos kündigen?

Aufgrund des Ausnahmecharakters der außerordentlichen Kündigung muss für eine solche Kündigung immer ein sog. wichtiger Grund vorliegen. Der Grund, der der Kündigung zugrunde liegt, muss an sich geeignet sein, die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Vorliegen eines wichtigen Grundes

Das Erfordernis eines wichtigen Grundes dient dabei als Negativfilter für solche Gründe, die eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen können.

Da es bei der Bewertung, ob ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt oder nicht, nicht den einen Grund gibt, der immer und automatisch die außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann, ist jeder Fall immer individuell mit allen Aspekten zu betrachten. Dabei spielen viele Faktoren eine Rolle: Die Person/die Kenntnisse des Arbeitnehmers, die Rahmenbedingungen des Ereignisses, das Verhalten des Arbeitgebers usw.


Interessenabwägung notwendig

Neben dem Vorliegen eines wichtigen Grundes, sind auch die Interessen von dir als Arbeitgeber und deines Arbeitnehmers abzuwägen. Erst nach der Interessenabwägung mit allen Umständen des Einzelfalls, lässt sich erkennen, ob der Grund der Kündigung als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung qualifiziert ist oder nicht. Insbesondere macht es in der Regel einen Unterschied, wie lange das Arbeitsverhältnis vor der Kündigung störungsfrei bestanden hat. Auch ein etwa entstandener Schaden kann eine Rolle spielen, ebenso ein Mitverschulden des Arbeitgebers.

Auch muss die außerordentliche fristlose Kündigung das mildeste Mittel sein, welches dem Arbeitgeber angesichts des konkreten Sachverhalts zumutbar ist. Gibt es also andere, weniger einschneidende Möglichkeiten, das jeweilige Problem vergleichbar zu lösen (z.B. eine Abmahnung oder eine Versetzung), scheidet eine fristlose Kündigung aus.

Steht fest, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für dich als Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist und zwar nicht einmal bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, dann liegt ein wichtiger Grund vor und eine außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein.


Welche Gründe berechtigen den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung?

Bei der außerordentlichen Kündigung muss für jeden Einzelfall geprüft werden, ob ein Pflichtverstoß oder der Grund für eine Kündigung so ausreichend ist, dass dies eine fristlose und außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

In folgenden Beispielen wurde dies angenommen:

  • Arbeitszeitbetrug, z.B. durch nicht erfasste Raucherpausen, Manipulation von Zeiterfassungssystemen, falsch aufgezeichnete Arbeitszeiten, etc.
  • Spesenbetrug
  • Straftaten, insb. Vermögensdelikte, im oder gegen das Unternehmen wie Betrug oder Diebstahl
  • Tätlichkeiten
  • Drohung mit Gewalt
  • Beleidigungen
  • Rassistische Beleidigungen
  • Sexuelle Belästigung und sexuelle Übergriffe
  • Verstoß gegen Wettbewerbsverbote
  • beharrliche Arbeitsverweigerung
  • Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit
  • grobe Verletzung der Treuepflicht
  • Selbstbeurlaubung

Auch in diesen Fällen gilt aber: Nur das Vorliegen eines grundsätzlich geeigneten Grundes genügt noch nicht. Die fristlose Kündigung muss auch in diesem Einzelfall unter Abwägung der Gesamtumstände verhältnismäßig sein.


Kann man ohne Abmahnung Mitarbeiter fristlos kündigen?

Eine außerordentliche fristlose Kündigung wird meist aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen. Es liegt, wie die Beispiele für Kündigungsgründe zeigen, meist ein persönliches Fehlverhalten oder eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vor.

Damit der Arbeitnehmer aber die Möglichkeit hat, solche verhaltens- oder willensgesteuerten Pflichtverletzungen, auf die er selbst einwirken kann, zu ändern, muss er vor einer Kündigung abgemahnt werden. Deshalb muss vor einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen desselben Verstoßes oder desselben Verhaltens eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung möglich

Aber keine Regel ohne Ausnahme: die Abmahnung kann entbehrlich sein und somit die außerordentliche fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung zulässig sein. Dafür muss die Pflichtverletzung deines Arbeitnehmers so schwer sein, dass es dir als Arbeitgeber nicht zumutbar ist, dieses Fehlverhalten hinzunehmen und lediglich abmahnen zu können.

Die zweite Möglichkeit, ohne Abmahnung fristlos kündigen zu dürfen, besteht dann, wenn erkennbar ist, dass durch eine Abmahnung keine Verhaltensänderung zu erwarten ist bzw. der eingetretene Vertrauensverlust so schwer wiegt, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.

Kündigung muss letztes Mittel sein

Die fristlose Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie von dir als Arbeitgeber als letztes mögliches Mittel ausgesprochen worden ist. Es darf dir kein milderes Mittel, z.B. die Abmahnung, eine ordentliche Kündigung oder eine Versetzung, zur Verfügung gestanden haben. Standen aber andere Mittel zur Verfügung, um den Zweck wie z.B. eine Verhaltensänderung bei dem Arbeitnehmer zu erreichen, verfehlt die fristlose Kündigung ihren "ultima ratio"-Charakter und wäre damit unzulässig.


Was heißt es für den Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber fristlos kündigt?

Wenn du als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer fristlos kündigst, ist das Arbeitsverhältnis sofort beendet und der Arbeitnehmer bekommt ab diesem Tag auch keinen Lohn oder kein Gehalt mehr. Für den Arbeitnehmer kann eine fristlose Kündigung bedeuten, dass er bei der Beantragung von Arbeitslosengeld gem. § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III mit einer Sperrzeit rechnen muss.

Dies ist deshalb der Fall, weil bei einer wirksamen außerordentlichen fristlosen Kündigung der Grund für die Kündigung und Arbeitslosigkeit in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegt. In solchen Fällen verhängt die Agentur für Arbeit meist eine bis zu 12-wöchige Sperrzeit.

Schon deshalb wird der oder die Gekündigte aller Voraussicht nach gegen die fristlose Kündigung klagen.

Nun läuft also eine 3-wöchige Frist, in der eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden kann.

Alternativ kannst du als Arbeitgeber auch versuchen, eine Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu schließen, durch die das Arbeitsverhältnis z.B. noch bis zum Monatsende fortgesetzt oder auf eine Strafanzeige verzichtet wird. Dadurch hast du dein Ziel - dich rechtssicher vom Mitarbeiter zu trennen - jedenfalls erreicht, ohne eine Kündigungsschutzklage fürchten zu müssen, durch die deine Kündigung ggf. doch noch als unwirksam angesehen wird.


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Minijobs - gehört hat das sicherlich jeder schon einmal und sein eigenes Bild davon entwickelt, was sich hinter dem Begriff verbirgt. In der vertraglichen Praxis gibt es dann doch einige feine Unterschiede. Bringen wir also etwas Ordnung in das Wirrwarr! Hinter der Bezeichnung Minijob verbergen sich im Grunde nämlich zwei (oder sagen wir zweieinhalb) vollkommen unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse, nämlich • kurzfristige Beschäftigungen (maximal 70 Tage Beschäftigung im Kalenderjahr) und die • klassischen 450 Euro Jobs. Quasi zwischen Minijob und „normaler“ sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigung gibt es dann noch die Midi- oder Gleitzonenjobs (Verdienst von 450,01 Euro bis 1.300 Euro). Ich widme mich in diesem Artikel dem klassischen 450 Euro-Job, der auch geringfügige Beschäftigung genannt wird. Vorteile für Arbeitgeber? Werfen wir erstmal einen Blick auf die Eckdaten von Minijobs. Verdienst und Arbeitszeit Bei einem Minijob bzw. einer geringfügigen Beschäftigung darf die monatliche Entgeltgrenze von durchschnittlich 450 Euro bzw. der Jahresverdienst von 5.400 Euro nicht überschritten werden. Bei Zugrundelegung des neuen Mindestlohnes darf der Beschäftigte also maximal 45 Stunden im Monat tätig werden. Ab 01.07.2022, mit weiter steigendem Mindestlohn auf 10,45 Euro/Stunde, muss die Arbeitszeit nochmal entsprechend angepasst werden. Da im Regelfall niemand seinen Lebensunterhalt mit einer geringfügigen Beschäftigung bestreiten kann, üben die meisten Arbeitnehmer diesen als Nebenjob neben einer Hauptbeschäftigung (in Voll- oder Teilzeit) als Dazuverdienst aus. Auch unter Studenten ist diese Form der Beschäftigung sehr beliebt. Neben dem Bezug von ALGI oder II kann ebenfalls eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden, hier gelten aber in der Regel niedrigere Grenzen als 450 Euro. Tatsächlich gibt es Menschen, die sogar mehrere geringfügige Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausüben. Grundsätzlich ist das möglich, jedoch ist zu beachten, dass zusammengerechnet die Vergütung aus allen Jobs eben 450 Euro nicht überschreiten darf. Du setzt 450-Euro-Kräfte ein und willst rechtlich auf Nummer sicher gehen? Ich zeige dir, wie du 450-Euro-Jobs korrekt einsetzt, arbeitsrechtlich absicherst und gleichzeitig langfristige Perspektiven für dein Team schaffst. Denn rechtssichere Verträge, faire Bedingungen und ein offener Umgang lohnen sich – für beide Seiten. Termin buchen Urlaub und Entgeltfortzahlung Sucht man die Vorteile gegenüber einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit aus Arbeitgebersicht, so findet man sie im Bereich der typischen Arbeitnehmerschutz-Gesetze jedenfalls nicht. Denn Arbeitnehmer mit einem 450 Euro-Job haben grundsätzlich gleiche Ansprüche wie alle anderen Arbeitnehmer. Das schließt nicht nur die Vergütung nach den Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ein, sondern auch Urlaubsansprüche und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Leider wird beides in der Praxis oftmals nicht beachtet. Fälschlicherweise gehen viele davon aus, dass diese Arbeitnehmer ja nur einige Tage in der Woche vor Ort seien und in der restlichen Zeit automatisch Urlaub hätten bzw. durch Krankheit ausgefallene Arbeitstage einfach verschoben werden könnten. Ganz klar - das geht nicht! Übrigens: Gerade beim Urlaub werde ich oft gefragt, wie sich der denn bei einem Minijobber berechnet. Hier gilt, was auch bei allen anderen nicht in Vollzeit beschäftigten Mitarbeitern gilt: Maßgeblich ist, an wie vielen Tagen/ Woche regelmäßig gearbeitet wird. Das ist dann zum gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche ins Verhältnis zu setzen. Es ist daher schon aus diesem Grund dringend zu empfehlen, einen Arbeitsvertrag miteinander zu schließen, der den Rahmen regelt und darin auch festzulegen, an wie vielen Tagen in der Woche die Beschäftigung erfolgt. Abgaben und Sozialversicherung Auch bei der Betrachtung der Abgaben, die der Arbeitgeber bei 450 Euro-Kräften zahlt, erscheint ein Minijob für den Arbeitgeber im Verhältnis sogar erstmal teurer. Denn hier zahlt der Arbeitgeber Sozialabgaben nebst 2% Pauschalsteuer im Wesentlichen allein. Die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung, Umlagen und Steuern summieren sich im gewerblichen Bereich auf insgesamt maximal 31,28 Prozent (im Privatbereich, also für haushaltsnahe Dienstleistungen, auf 14,79 Prozent). Bei einer „normalen“ sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung liegen die Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber „nur“ bei etwa 21 Prozent, summieren sich aber bezogen auf beide Beteiligte auf gute 40 Prozent plus Steuern je nach individuellem Steuersatz. Vorteile eines 450 Euro-Jobs für den Arbeitgeber liegen daher eher in der weniger Bürokratie erfordernden Abrechnung, ansonsten aber eher aufseiten des Arbeitnehmers, der nur 3,6 Prozent Rentenversicherungsbeiträge zahlt, wovon er sich jedoch befreien lassen kann (was angesichts der dann fehlenden Rentenbausteine gut überlegt sein will). Ansonsten fallen für ihn weder Sozialversicherungsabgaben noch Lohnsteuer an. Weniger Bürokratie, mehr Flexibilität Dass die geringere Bürokratie ein Vorteil von geringfügiger Beschäftigung ist, ist klar. Dem stehen aber nun schon die zumindest aus Arbeitgebersicht prozentual erstmal höheren Sozialabgaben gegenüber. Was Arbeitgeber - meines Erachtens zu Unrecht – dem 450 Euro-Job immer gern zuschreiben, ist erhöhte Flexibilität. In den Fällen der kurzfristigen Beschäftigung mag das zutreffen, aber bei den hier beschriebenen (längerfristig) geringfügig Beschäftigten hält sich das ehrlicherweise in Grenzen. Insbesondere – dies sei hier an der Stelle einmal klar gesagt: Kommt es hart auf hart und brechen Aufträge weg, dann kann man sich auch von einem geringfügig Beschäftigten nicht etwa leichter trennen als von anderen Mitarbeitern. Fällt der Betrieb in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (23 KSchG), gilt dieses auch für geringfügig Beschäftigte nach sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses uneingeschränkt. Und umgekehrt, wenn das KSchG nicht greift, weil im Betrieb insgesamt nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, so ist die Bindung, welche der Arbeitgeber eingeht, auch bei einem Teilzeitmitarbeiter nicht wesentlich größer als bei einem geringfügig Beschäftigten. Heißt also: Im Notfall - den wir uns nicht bestellen wollen, aber vor dem Arbeitgeber häufig und verständlicherweise Angst haben – ist die Kündigung eines Minijobbers genauso leicht oder schwer möglich wie bei jedem anderen Mitarbeiter. A propos Notfälle: Was übrigens auch nicht geht, ist Kurzarbeit, denn geringfügige Beschäftigungen sind nicht Kurzarbeitergeld-fähig. Ein weiterer Grund also, die Sinnhaftigkeit dauerhafter geringfügiger Beschäftigung im Einzelfall zu überdenken. Unbürokratischer Einstieg in ein Unternehmen? Natürlich, was mit einer geringfügigen Beschäftigung beginnt, kann auch der Einstieg in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sein. Ursprünglich war die Intention des Gesetzgebers genau das – er wollte den Zugang zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen und damit den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. Eigentlich war die Idee wohl sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer auch sicher nicht schlecht - niedrige Hürden, leichterer Zugang zum Arbeitsmarkt, mehr Vollbeschäftigung in der Folge. Die Praxis sieht nur leider anders aus: Minijobs verdrängen Festanstellungen Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung hat es in seiner jüngsten Studie belegt – Minijobs verdrängen allein in kleinen Betrieben bis zu 500.000 sozialversicherungspflichtige Stellen. Ein zusätzlicher 450 Euro Job ersetzt laut der Studie rund eine halbe durchschnittliche sozialversicherungspflichtige Stelle. Das sind wirklich hohe Zahlen, die der eigentlichen Absicht entgegenstehen! Das ist zwar aus Arbeitgeber-Sicht irgendwie nachvollziehbar, aber geht es nicht auch anders? Nehmen wir all die Studenten oder Nebenjobber aus der Betrachtung - sie haben andere Beweggründe - so bringt diese Form der Beschäftigung tatsächlich einige Nachteile für die Arbeitnehmer: • Geringfügig beschäftigte Mitarbeiter verbleiben oft im Niedriglohnsegment. Welcher Stundensatz wird durchschnittlich gezahlt? Ich kenne wenige 450 Euro Kräfte, die Stundensätze von mehr als 11 Euro erhalten. • Zumeist werden Tätigkeiten unterhalb des eigentlichen Qualifikationsniveaus des Beschäftigten ausgeübt • Arbeitnehmerrechte werden häufig vorenthalten • Rentenversicherungsansprüche werden nur dann erworben, wenn freiwillig Beiträge gezahlt werden, die vom ohnehin schon nicht grade üppigen Verdienst einbehalten werden. • Und dass man von 450 Euro allein nicht leben kann, dürfte wohl auch außer Frage stehen Wie kann es anders gehen? Ich verstehe, wenn kleine Unternehmen nach der Gründung erstmal mit einer 450 Euro-Kraft anfangen und sich darüber langsam an das Thema „eigene Mitarbeiter beschäftigen“ herantasten wollen. Auch macht es total Sinn, wenn Unternehmen für Engpässe, temporäre Unterstützung oder überschaubare zusätzliche Aufgaben 450 Euro Kräfte beschäftigen. Genauso kenne ich aber auch viele Fälle, wo diese Form der Beschäftigung schon über lange Zeiträume ausgeübt wird, wo sogar Arbeitszeitkonten geführt werden, weil immer mehr Arbeit anfällt, als durch maximal 450 Euro vergütet werden kann. Diese Kontenlösung bewegt sich dabei durchaus gern mal in der Grauzone, denn zum einen darf durch zusätzliche Arbeit nicht der Mindestlohn unterschritten werden; zum anderen muss neben dem Aufbau von Stunden auch ein zeitnaher Abbau erfolgen, ansonsten ist die Einstufung als geringfügige Beschäftigung in Gefahr. Eine Lösung sind solche Konten daher nur bei geringen Schwankungen und dies in beide Richtungen. Werden die Rahmenbedingungen nicht eingehalten, kann dies dazu führen, dass der geringfügigen Beschäftigung nachträglich die Berechtigung aberkannt wird mit der Folge, dass sie als von Anfang an sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angesehen wird. Ein verdammt teurer „Spaß“, den man unbedingt vermeiden sollte! Umdenken gefragt Wie wäre es daher, in genau diesen Fällen mal „Nägel mit Köpfen“ zu machen? Man hat sich kennengelernt, weiß um die fachlichen und menschlichen Qualitäten und sollte als Personalverantwortlicher gut beurteilen können, ob eine dauerhafte Zusammenarbeit vorstellbar ist. Liebe Arbeitgeber, gebt den Mitarbeitern doch diese Chance und die Möglichkeit besser sozialversicherungsrechtlich abgesichert zu sein und mehr Sicherheit und Perspektive zu erlagen! Es muss ja nicht gleich die Vollzeitbeschäftigung sein; aber denkt doch einmal ernsthaft darüber nach, zumindest im Rahmen der Gleitzone oder im Rahmen einer Teilzeit einzustellen. Mit Blick auf die ja sogar höheren Abgaben sind zwei oder drei Minijobber, die dauerhaft beschäftigt werden, nämlich auch nicht mehr viel günstiger als ein Teilzeitmitarbeiter. Und dass die vermeintliche Flexibilität eines Minijobs im Grunde auch eher ein Trugschluss ist, wurde weiter oben schon erläutert. Natürlich muss sich eine Änderung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis dann auch für den Mitarbeiter noch rechnen, was angesichts der dann auch auf ihn zukommenden Abgabenlast und natürlich erhöhter Arbeitszeit nicht immer der Fall sein wird. Für manchen ist der Minijob vielleicht genau das Richtige. Aber ein Gespräch darüber zu führen, kostet ja nichts. Und dass dankbare Mitarbeiter die größte Ressource eines Unternehmens sind, ist ja auch kein Geheimnis mehr, oder? Austausch – immer gern. Ein facettenreiches Thema, mit Sicherheit! Aber was meint ihr aus betrieblicher Sicht? Lasst uns doch einmal in den Diskurs gehen, ich lerne gern dazu! Wenn du mehr zum Thema wissen willst, sprich mich gern an. Weitere Informationen zum Thema findet ihr z.B. auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit sowie der Minijobzentrale
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