Kündigung durch den Arbeitgeber: Was gilt es zu beachten?
3. Dezember 2025

Eine Kündigung stellt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen bedeutenden Einschnitt dar. Während Arbeitgeber sicherstellen müssen, dass eine Kündigung formwirksam und rechtlich korrekt zugestellt wird, möchten Arbeitnehmer verstehen, ob eine Kündigung überhaupt wirksam zugegangen ist, denn eine Kündigung ist erst dann wirksam, wenn sie dem Empfänger tatsächlich zugeht. 

Der Zugang ist damit ein entscheidender Punkt im gesamten Ablauf einer Kündigung und gleichzeitig eine unnötige Fehlerquelle im Arbeitsrecht. Im Folgenden wird betrachtet, wann eine Kündigung nach deutschem Arbeitsrecht tatsächlich zugeht, welche Zustellarten sich eignen und wie die Digitalisierung die aktuelle Rechtsprechung beeinflusst.


Was bedeutet "Zugang einer Kündigung" im Arbeitsrecht? 

Warum der Zugang für die Wirksamkeit entscheidend ist

Auch wenn notwendige Kündigungsgründe vorliegen, das Kündigungsschreiben sorgfältig erstellt und unterschrieben wurde: Eine Kündigung ist entfaltet erst dann Ihre Wirkung, wenn sie dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zugeht.

Das bedeutet juristisch: Das Schreiben muss so in den "Machtbereich" des Arbeitnehmers gelangen, dass er untergewöhnlichen Umständen die Möglichkeit hat,das Schreiben zur Kenntnis zu nehmen. Es kommt also nicht darauf an, ob er es wirklich liest oder lesen möchte, sondern dass er es lesen könnte.

Typische Beispiele für korrekt zugegangene Kündigungen: 

  • Der Brief liegt im Hausbriefkasten.
  • Eine Kündigung wird persönlich übergeben.
  • Ein Bote wirft die Kündigung ein und dokumentiert dies schriftlich.

Gesetzliche Grundlage: § 130 BGB und arbeitsrechtliche Besonderheiten

Die juristische Grundlage bildet § 130 Abs. 1 BGB. Danach wird eine Willenserklärung (wie eine Kündigung) wirksam, sobald sie "in den Machtbereich des Empfängers gelangt" und unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. 

Im Arbeitsrecht bedeutet das:

  • Ein am späten Abend in den Briefkasten eingelegtes Schreiben kann erst am nächsten Tag wirksam werden
  • Feiertage und Wochenenden spielen eine Rolle 
  • Briefeinwürfe während üblicher Zustellzeiten gelten regelmäßig als Zugang am selben Tag 

Daher ist der Zugang keine Nebensächlichkeit, sondern die Grundlage für nahezu alle arbeitsrechtlichen Pflichten.


Wann gilt eine Kündigung als zugegangen?

Zugang in den Machtbereich des Arbeitnehmers

Das Kündigungsschreiben gilt als zugegangen, wenn: 

  • der Brief im Hausbriefkasten liegt,
  • eine empfangsberechtigte Person das Schreiben entgegengenommen hat, 
  • der Arbeitnehmer sie persönlich überreicht bekommt.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer das Schreiben tatsächlich öffnet oder versteht. Entscheidend ist allein die objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme. 

Typische Beispiele für den Zugang in der Praxis

  • Der Arbeitnehmer ist nicht zu Hause
    Die Kündigung gilt trotzdem als zugegangen, sobald der Brief im Briefkasten liegt.
  • Der Briefkasten ist überfüllt
    In der Regel wird auch dann ein Zugang angenommen, wenn der Brief noch hineingelegt werden konnte.
  • Der Name steht nicht am Briefkasten
    Hier kann es problematisch werden. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der Briefkasten des Empfängers gewählt wurde.
  • Annahme verweigert
    Eine grundlose Annahmeverweigerung ersetzt den Zugang, d.h. selbst wenn der Arbeitnehmer die Annahme verweigert, geht die Kündigung zu.

Besondere Situationen: Urlaub, Krankheit, Krankenhausaufenthalt

Diese Fälle führen häufig zu Missverständnissen: 

  • Urlaub:
    Auch während des Urlaubs gilt die Kündigung als zugegangen, sobald sie im Briefkasten liegt. 
  • Krankheit oder Krankenhaus:
    Der Arbeitgeber muss nicht prüfen, ob der Arbeitnehmer zu Hause ist. Eine extreme Ausnahmesituation (z.B. längere Auslandsreise oder Krankenhausbehandlung), von der der Arbeitgeber wusste, hingegen bildete eine Ausnahme von dieser Regelung. 
  • Kur oder Reha:
    Zugang ebenfalls möglich, entscheidend bleibt der Machtbereich des Empfängers

Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass eine Kündigung auch dann wirksam werden kann, wenn sie sie erst Tage später öffnen. Das ist insbesondere für die Fristberechnung hinsichtlich der Erhebung einer Kündigungsschutzklage wichtig. 

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber solltest du immer durch einen Anwalt prüfen lassen, ob die Kündigung gerechtfertigt ist und Fristen eingehalten wurden, damit im Zweifel eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden kann. Ich berate dich bei deinem Anliegen. 


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Wer muss den Zugang der Kündigung beweisen?

Beweislast des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber trägt die volle Beweislast dafür, dass eine Kündigung den Arbeitnehmer erreicht hat und wann dies der Fall war. Kann er den Zugang und dessen Zeitpunkt nicht vollständig belegen, geht dies im Zweifel zu seinen Lasten. 

Für Arbeitgeber ist das besonders riskant, denn bereits kleine Fehler können dazu führen, dass: 

  • Fristen nicht eingehalten wurden
  • Kündigungen verspätet oder gar nicht wirksam werden 
  • Kündigungsschutzklagen gewonnen werden


Welche Nachweise vor Gericht anerkannt werden 

Anerkannt werden zum Beispiel: 

  • Botenberichte (sehr zuverlässig)
  • Zeugen, die den Einwurf beobachtet haben 
  • Dokumentation der persönlichen Übergabe, per Unterschrift
  • Dokumentierte Einwürfe oder Protokolle 

Weniger sicher, und auch zunehmend problematisch, sind Einschreiben per Einwurf.


Ist die Kündigung per Einwurf-Einschreiben wirksam?

Problematik des Anscheinsbeweises

Früher konnte man beim Einwurf-Einschreiben von einem sogenannten Anscheinsbeweis ausgehen: Die Post stellte einen Auslieferungsbeleg aus, daraus ergab sich zuverlässig, dass und wann die Sendung eingeworfen wurde. Doch mit der Digitalisierung hat sich das verändert. Postboten scannen Sendungen oft schon vor dem tatsächlichen Einwurf und der Prozess ist nicht mehr so eindeutig nachvollziehbar wie früher. Die Vorlage des Einlieferungsbelegs mit der zugehörigen Sendungsnummer und abgerufenem Sendungsstatus wird vor Gericht daher nicht mehr als Anscheinsbeweis für den Zugang gewertet..

Aktuelle Rechtsprechung und digitale Sendungsverfolgung

Ein aktuelles Beispiel ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Urteil vom 14.7.2025 – 4 SLa 26/24), das klar festgestellt hat: 

  • Die Dokumentation der Post reicht nicht aus, das Verfahren sei zu fehleranfällig
  • der Einwurf ist nicht eindeutig nachweisbar, insbesondere Adresse und Zeitpunkt der Auslieferung sind nicht erkennbar 
  • damit trägt der Arbeitgeber das Beweisrisiko

Das bedeutet, dass Kündigungen per Einwurf-Einschreiben vor Gericht scheitern können oder zu Fristenproblemen führen. Dasselbe gilt für die Zustellung anderer wichtiger Dokumente im Zusammenhang mit einer Kündigung, so etwa die Einladung zu einem BEM-Gespräch. 

(Quelle: Beck Online )

Häufige Fehler bei Einwurf-Einschreiben

  • falscher Briefkasten
  • falsch zugeordnete Wohnungen 
  • Ablage im falschen Hausflur 
  • Scannen ohne tatsächlichen Einwurf 
  • digitaler Nachweis ohne Adresse

Das Einwurf-Einschreiben ist für Arbeitgeber also ein unnötiges Risiko. Für Arbeitnehmer hingegen ist es ein Ansatzpunkt für rechtliche Prüfung. 

Du bist dir nicht sicher, ob deine Kündigung rechtmäßig zugestellt wurde oder wie du am besten und sichersten vorgehen solltest ? Ich berate dich individuell und passend zu deiner Situation. 

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Kündigung per Post: Welche Zustellarten sinnvoll sind

Einwurf-Einschreiben vs. Übergabe-Einschreiben

Das Übergabe-Einschreiben ist ebenfalls riskant. Wird der Arbeitnehmer nicht angetroffen, erhält er nicht die Kündigung, sondern nur eine Benachrichtigung, dass ein Einschreiben zur Abholung bereitliegt. Es gibt also bis zur Abholung keinen Nachweis über den Zugang. Und holt der Adressat das Schreiben einfach nicht ab, kann eine Kündigung nicht wirksam werden. Das Einwurf-Einschreiben ist wie gezeigt auch nicht sicher in der Beweisführung. 

Persönliche Übergabe und Boten als sicherste Alternative

Die sichersten Methoden, um sicherzustellen, dass die Kündigung zugegangen ist, sind die persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder einer zweiten anwesenden Person als Zeugen oder der Einwurf durch einen Boten. Ein Bote (z.B. ein Mitarbeiter) kann im Zweifel bezeugen, dass der richtige Briefkasten gewählt wurde, der Einwurf tatsächlich stattgefunden hat und wann der Zugang erfolgt ist. Sinnvoll ist es, ein Foto anzufertigen und den Vorgang genau zu dokumentieren. Gerichte akzeptieren diese Nachweise regelmäßig.

Ungeeignete Zustellformen

Unwirksam oder rechtlich unwirksam sind: 

  • E-Mail
  • Fax
  • PDF-Dokumente
  • WhatsApp, SMS oder Messenger-Nachrichten 
  • Schriftstücke ohne Originalunterschrift

Eine Kündigung muss immer schriftlich im Original zugehen, auch ein Foto des Original-Schreibens, digital übersendet, genügt nicht.

Welche Fristen beginnen mit dem Zugang einer Kündigung? 

Klagefrist nach § 4 KSchG

Für Arbeitnehmer besonders wichtig: 

Die dreiwöchige Klagefrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung.

(vgl. § 4 KSchG)

Wer innerhalb dieser Frist keine Kündigungsschutzklage erhebt, verliert seine Rechte, selbst wenn die Kündigung fehlerhaft war. Nach Erhalt der Kündigung ist also schnelles Handeln erforderlich. Ich unterstütze dich bei der Prüfung deiner Kündigung und falls nötig bei einer Kündigungsschutzklage.



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Fristen für Arbeitsagentur und Meldepflicht

Arbeitnehmer müssen sich innerhalb von drei Tagen arbeitssuchend melden, um Sperrzeiten zu vermeiden. (vgl. § 38 SGB

Auswirkungen auf Kündigungsfristen und Austrittsdatum

Die einzuhaltende gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Kündigungsfrist beginnt erst ab Zugang der Kündigung. Wird eine Kündigung verspätet zugestellt, verschiebt sich ggf. auch das Ende des Arbeitsverhältnisses. 

Ende der Probezeit oder Kündigungserklärungsfrist bei außerordentlichen/fristlosen Kündigungen

Willst du als Arbeitgeber einen Mitarbeiter in der Probezeit - genauer gesagt: in der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes - kündigen, muss die Kündigung ihm spätestens am letzten Tag der Probezeit  zugehen. Kannst du diesen Zugang nicht belegen, tritt Kündigungsschutz ein und deine Kündigung wird höchstwahrscheinlich unwirksam sein.

Wenn du hingegen eine außerordentliche, in der Regel fristlose, Kündigung aus wichtigem Grund aussprechen musst, hast du ab Kenntnis des Kündigungsgrundes nur zwei Wochen Zeit, die Kündigung auszusprechen. In dieser Zeit muss die Kündigung auch zugehen, sonst ist sie unwirksam.


Lass dich im Zweifel immer anwaltlich beraten, um die besten Möglichkeiten für dich in Erfahrung zu bringen.


Häufige Fehler beim Zugang einer Kündigung

Falsche/ungeeignete Zustellarten

  • Einwurf-Einschreiben ohne sicheren Nachweis
  • Übergabe-Einschreiben, die nicht abgeholt werden 
  • digitale Übermittlungen ohne Originalunterschrift 

Unklare Empfangssituationen

  • Einwurf in den falschen Briefkasten
  • fehlende Beschriftung am Briefkasten 
  • Versand an alte oder falsche Adresse

Fehlerhafte Dokumentation

  • keine Fotos vom Einwurf
  • keine Zeugen 
  • unvollständige oder unklare Botenberichte

Sorgfältige Zustellung ist entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung

Der Zugang einer Kündigung ist juristisch komplex und zugleich entscheidend für den Erfolg einer Kündigung oder einer Kündigungsschutzklage. Fehler führen immer wieder dazu, dass Kündigungen unwirksam sind oder Fristen verpasst werden. 


Für Arbeitgeber empfiehlt sich eine vorherige juristische Beratung, um die Zustellung des Kündigungsschreibens sicher und beweisfest zu gestalten.


Für Arbeitnehmer lohnt es sich, eine Kündigung prüfen zu lassen, da Zugangsfehler oft die Wirksamkeit angreifen. 



Du hast eine Kündigung erhalten? Ich prüfe, ob diese wirksam ist und berate dich bei allen Fragen im Arbeitsrecht! 

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Minijobs - gehört hat das sicherlich jeder schon einmal und sein eigenes Bild davon entwickelt, was sich hinter dem Begriff verbirgt. In der vertraglichen Praxis gibt es dann doch einige feine Unterschiede. Bringen wir also etwas Ordnung in das Wirrwarr! Hinter der Bezeichnung Minijob verbergen sich im Grunde nämlich zwei (oder sagen wir zweieinhalb) vollkommen unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse, nämlich • kurzfristige Beschäftigungen (maximal 70 Tage Beschäftigung im Kalenderjahr) und die • klassischen 450 Euro Jobs. Quasi zwischen Minijob und „normaler“ sozialversicherungsrechtlicher Beschäftigung gibt es dann noch die Midi- oder Gleitzonenjobs (Verdienst von 450,01 Euro bis 1.300 Euro). Ich widme mich in diesem Artikel dem klassischen 450 Euro-Job, der auch geringfügige Beschäftigung genannt wird. Vorteile für Arbeitgeber? Werfen wir erstmal einen Blick auf die Eckdaten von Minijobs. Verdienst und Arbeitszeit Bei einem Minijob bzw. einer geringfügigen Beschäftigung darf die monatliche Entgeltgrenze von durchschnittlich 450 Euro bzw. der Jahresverdienst von 5.400 Euro nicht überschritten werden. Bei Zugrundelegung des neuen Mindestlohnes darf der Beschäftigte also maximal 45 Stunden im Monat tätig werden. Ab 01.07.2022, mit weiter steigendem Mindestlohn auf 10,45 Euro/Stunde, muss die Arbeitszeit nochmal entsprechend angepasst werden. Da im Regelfall niemand seinen Lebensunterhalt mit einer geringfügigen Beschäftigung bestreiten kann, üben die meisten Arbeitnehmer diesen als Nebenjob neben einer Hauptbeschäftigung (in Voll- oder Teilzeit) als Dazuverdienst aus. Auch unter Studenten ist diese Form der Beschäftigung sehr beliebt. Neben dem Bezug von ALGI oder II kann ebenfalls eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden, hier gelten aber in der Regel niedrigere Grenzen als 450 Euro. Tatsächlich gibt es Menschen, die sogar mehrere geringfügige Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausüben. Grundsätzlich ist das möglich, jedoch ist zu beachten, dass zusammengerechnet die Vergütung aus allen Jobs eben 450 Euro nicht überschreiten darf. Du setzt 450-Euro-Kräfte ein und willst rechtlich auf Nummer sicher gehen? Ich zeige dir, wie du 450-Euro-Jobs korrekt einsetzt, arbeitsrechtlich absicherst und gleichzeitig langfristige Perspektiven für dein Team schaffst. Denn rechtssichere Verträge, faire Bedingungen und ein offener Umgang lohnen sich – für beide Seiten. Termin buchen Urlaub und Entgeltfortzahlung Sucht man die Vorteile gegenüber einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit aus Arbeitgebersicht, so findet man sie im Bereich der typischen Arbeitnehmerschutz-Gesetze jedenfalls nicht. Denn Arbeitnehmer mit einem 450 Euro-Job haben grundsätzlich gleiche Ansprüche wie alle anderen Arbeitnehmer. Das schließt nicht nur die Vergütung nach den Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ein, sondern auch Urlaubsansprüche und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Leider wird beides in der Praxis oftmals nicht beachtet. Fälschlicherweise gehen viele davon aus, dass diese Arbeitnehmer ja nur einige Tage in der Woche vor Ort seien und in der restlichen Zeit automatisch Urlaub hätten bzw. durch Krankheit ausgefallene Arbeitstage einfach verschoben werden könnten. Ganz klar - das geht nicht! Übrigens: Gerade beim Urlaub werde ich oft gefragt, wie sich der denn bei einem Minijobber berechnet. Hier gilt, was auch bei allen anderen nicht in Vollzeit beschäftigten Mitarbeitern gilt: Maßgeblich ist, an wie vielen Tagen/ Woche regelmäßig gearbeitet wird. Das ist dann zum gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche ins Verhältnis zu setzen. Es ist daher schon aus diesem Grund dringend zu empfehlen, einen Arbeitsvertrag miteinander zu schließen, der den Rahmen regelt und darin auch festzulegen, an wie vielen Tagen in der Woche die Beschäftigung erfolgt. Abgaben und Sozialversicherung Auch bei der Betrachtung der Abgaben, die der Arbeitgeber bei 450 Euro-Kräften zahlt, erscheint ein Minijob für den Arbeitgeber im Verhältnis sogar erstmal teurer. Denn hier zahlt der Arbeitgeber Sozialabgaben nebst 2% Pauschalsteuer im Wesentlichen allein. Die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung, Umlagen und Steuern summieren sich im gewerblichen Bereich auf insgesamt maximal 31,28 Prozent (im Privatbereich, also für haushaltsnahe Dienstleistungen, auf 14,79 Prozent). Bei einer „normalen“ sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung liegen die Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber „nur“ bei etwa 21 Prozent, summieren sich aber bezogen auf beide Beteiligte auf gute 40 Prozent plus Steuern je nach individuellem Steuersatz. Vorteile eines 450 Euro-Jobs für den Arbeitgeber liegen daher eher in der weniger Bürokratie erfordernden Abrechnung, ansonsten aber eher aufseiten des Arbeitnehmers, der nur 3,6 Prozent Rentenversicherungsbeiträge zahlt, wovon er sich jedoch befreien lassen kann (was angesichts der dann fehlenden Rentenbausteine gut überlegt sein will). Ansonsten fallen für ihn weder Sozialversicherungsabgaben noch Lohnsteuer an. Weniger Bürokratie, mehr Flexibilität Dass die geringere Bürokratie ein Vorteil von geringfügiger Beschäftigung ist, ist klar. Dem stehen aber nun schon die zumindest aus Arbeitgebersicht prozentual erstmal höheren Sozialabgaben gegenüber. Was Arbeitgeber - meines Erachtens zu Unrecht – dem 450 Euro-Job immer gern zuschreiben, ist erhöhte Flexibilität. In den Fällen der kurzfristigen Beschäftigung mag das zutreffen, aber bei den hier beschriebenen (längerfristig) geringfügig Beschäftigten hält sich das ehrlicherweise in Grenzen. Insbesondere – dies sei hier an der Stelle einmal klar gesagt: Kommt es hart auf hart und brechen Aufträge weg, dann kann man sich auch von einem geringfügig Beschäftigten nicht etwa leichter trennen als von anderen Mitarbeitern. Fällt der Betrieb in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (23 KSchG), gilt dieses auch für geringfügig Beschäftigte nach sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses uneingeschränkt. Und umgekehrt, wenn das KSchG nicht greift, weil im Betrieb insgesamt nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, so ist die Bindung, welche der Arbeitgeber eingeht, auch bei einem Teilzeitmitarbeiter nicht wesentlich größer als bei einem geringfügig Beschäftigten. Heißt also: Im Notfall - den wir uns nicht bestellen wollen, aber vor dem Arbeitgeber häufig und verständlicherweise Angst haben – ist die Kündigung eines Minijobbers genauso leicht oder schwer möglich wie bei jedem anderen Mitarbeiter. A propos Notfälle: Was übrigens auch nicht geht, ist Kurzarbeit, denn geringfügige Beschäftigungen sind nicht Kurzarbeitergeld-fähig. Ein weiterer Grund also, die Sinnhaftigkeit dauerhafter geringfügiger Beschäftigung im Einzelfall zu überdenken. Unbürokratischer Einstieg in ein Unternehmen? Natürlich, was mit einer geringfügigen Beschäftigung beginnt, kann auch der Einstieg in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sein. Ursprünglich war die Intention des Gesetzgebers genau das – er wollte den Zugang zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen und damit den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. Eigentlich war die Idee wohl sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer auch sicher nicht schlecht - niedrige Hürden, leichterer Zugang zum Arbeitsmarkt, mehr Vollbeschäftigung in der Folge. Die Praxis sieht nur leider anders aus: Minijobs verdrängen Festanstellungen Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung hat es in seiner jüngsten Studie belegt – Minijobs verdrängen allein in kleinen Betrieben bis zu 500.000 sozialversicherungspflichtige Stellen. Ein zusätzlicher 450 Euro Job ersetzt laut der Studie rund eine halbe durchschnittliche sozialversicherungspflichtige Stelle. Das sind wirklich hohe Zahlen, die der eigentlichen Absicht entgegenstehen! Das ist zwar aus Arbeitgeber-Sicht irgendwie nachvollziehbar, aber geht es nicht auch anders? Nehmen wir all die Studenten oder Nebenjobber aus der Betrachtung - sie haben andere Beweggründe - so bringt diese Form der Beschäftigung tatsächlich einige Nachteile für die Arbeitnehmer: • Geringfügig beschäftigte Mitarbeiter verbleiben oft im Niedriglohnsegment. Welcher Stundensatz wird durchschnittlich gezahlt? Ich kenne wenige 450 Euro Kräfte, die Stundensätze von mehr als 11 Euro erhalten. • Zumeist werden Tätigkeiten unterhalb des eigentlichen Qualifikationsniveaus des Beschäftigten ausgeübt • Arbeitnehmerrechte werden häufig vorenthalten • Rentenversicherungsansprüche werden nur dann erworben, wenn freiwillig Beiträge gezahlt werden, die vom ohnehin schon nicht grade üppigen Verdienst einbehalten werden. • Und dass man von 450 Euro allein nicht leben kann, dürfte wohl auch außer Frage stehen Wie kann es anders gehen? Ich verstehe, wenn kleine Unternehmen nach der Gründung erstmal mit einer 450 Euro-Kraft anfangen und sich darüber langsam an das Thema „eigene Mitarbeiter beschäftigen“ herantasten wollen. Auch macht es total Sinn, wenn Unternehmen für Engpässe, temporäre Unterstützung oder überschaubare zusätzliche Aufgaben 450 Euro Kräfte beschäftigen. Genauso kenne ich aber auch viele Fälle, wo diese Form der Beschäftigung schon über lange Zeiträume ausgeübt wird, wo sogar Arbeitszeitkonten geführt werden, weil immer mehr Arbeit anfällt, als durch maximal 450 Euro vergütet werden kann. Diese Kontenlösung bewegt sich dabei durchaus gern mal in der Grauzone, denn zum einen darf durch zusätzliche Arbeit nicht der Mindestlohn unterschritten werden; zum anderen muss neben dem Aufbau von Stunden auch ein zeitnaher Abbau erfolgen, ansonsten ist die Einstufung als geringfügige Beschäftigung in Gefahr. Eine Lösung sind solche Konten daher nur bei geringen Schwankungen und dies in beide Richtungen. Werden die Rahmenbedingungen nicht eingehalten, kann dies dazu führen, dass der geringfügigen Beschäftigung nachträglich die Berechtigung aberkannt wird mit der Folge, dass sie als von Anfang an sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angesehen wird. Ein verdammt teurer „Spaß“, den man unbedingt vermeiden sollte! Umdenken gefragt Wie wäre es daher, in genau diesen Fällen mal „Nägel mit Köpfen“ zu machen? Man hat sich kennengelernt, weiß um die fachlichen und menschlichen Qualitäten und sollte als Personalverantwortlicher gut beurteilen können, ob eine dauerhafte Zusammenarbeit vorstellbar ist. Liebe Arbeitgeber, gebt den Mitarbeitern doch diese Chance und die Möglichkeit besser sozialversicherungsrechtlich abgesichert zu sein und mehr Sicherheit und Perspektive zu erlagen! Es muss ja nicht gleich die Vollzeitbeschäftigung sein; aber denkt doch einmal ernsthaft darüber nach, zumindest im Rahmen der Gleitzone oder im Rahmen einer Teilzeit einzustellen. Mit Blick auf die ja sogar höheren Abgaben sind zwei oder drei Minijobber, die dauerhaft beschäftigt werden, nämlich auch nicht mehr viel günstiger als ein Teilzeitmitarbeiter. Und dass die vermeintliche Flexibilität eines Minijobs im Grunde auch eher ein Trugschluss ist, wurde weiter oben schon erläutert. Natürlich muss sich eine Änderung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis dann auch für den Mitarbeiter noch rechnen, was angesichts der dann auch auf ihn zukommenden Abgabenlast und natürlich erhöhter Arbeitszeit nicht immer der Fall sein wird. Für manchen ist der Minijob vielleicht genau das Richtige. Aber ein Gespräch darüber zu führen, kostet ja nichts. Und dass dankbare Mitarbeiter die größte Ressource eines Unternehmens sind, ist ja auch kein Geheimnis mehr, oder? Austausch – immer gern. Ein facettenreiches Thema, mit Sicherheit! Aber was meint ihr aus betrieblicher Sicht? Lasst uns doch einmal in den Diskurs gehen, ich lerne gern dazu! 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